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Beseitigung

Anzeige einer Beseitigung

Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen. Ausnahmen von dieser Regelung sind in § 62 Abs. 3 S. 1 BauO NRW aufgeführt. Die dort genannten Anlagen können verfahrensfrei beseitigt werden.

Bei nicht freistehenden Gebäuden ist der Anzeige eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin beizufügen, dass die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind.

Mit der Beseitigung darf erst nach Ablauf eines Monats, nachdem die Bauaufsichtsbehörde die vollständige Anzeige erhalten hat, begonnen werden.

Bitte beachten Sie jedoch, dass andere - beispielsweise umweltrechtliche - Bestimmungen zu beachten sind und gegebenenfalls andere - beispielsweise denkmalrechtliche - Erlaubnisse einzuholen sein können.

 

Genehmigung einer Beseitigung

Für die in § 62 Abs. 3 S. 1 BauO NRW genannten verfahrensfreien Beseitigungen kann auf Antrag auch ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Dem Antrag ist bei nicht freistehenden Gebäuden ebenfalls die oben erläuterte Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin bezufügen.


Für Fragen stehen Ihnen die folgenden Sachbearbeiter_innen gerne zur Beratung zur Verfügung.

Monschau:

  • Gemarkung Konzen:       Herr Esklavon
  • Übrige Gemarkungen:    Frau Strauch

Roetgen:                                      Frau Heinrichs

Simmerath:

  • Gemarkung Lammersdorf:                                                       Frau Heinrichs
  • Gemarkungen Simmerath, Kesternich, Eicherscheid:      Herr Paustenbach
  • Gemarkungen Rurberg, Steckenborn, Strauch:                  Frau Sistenich

Onlinedienstleistungen

Gut zu wissen


Benötigte Unterlagen

Anzeige einer Beseitigung

  • Anzeige einer Beseitigung
  • Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
  • Bestätigung qualifizierte/r Tragwerksplaner/in (bei nicht freistehenden Gebäuden)

Genehmigung einer Beseitigung

  • Antrag Genehmigung einer Beseitigung
  • Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
  • Bestätigung qualifizierte/r Tragwerksplaner/in (bei nicht freistehenden Gebäuden)



Onlinedienstleistungen


Beseitigung

Anzeige einer Beseitigung

Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen. Ausnahmen von dieser Regelung sind in § 62 Abs. 3 S. 1 BauO NRW aufgeführt. Die dort genannten Anlagen können verfahrensfrei beseitigt werden.

Bei nicht freistehenden Gebäuden ist der Anzeige eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin beizufügen, dass die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind.

Mit der Beseitigung darf erst nach Ablauf eines Monats, nachdem die Bauaufsichtsbehörde die vollständige Anzeige erhalten hat, begonnen werden.

Bitte beachten Sie jedoch, dass andere - beispielsweise umweltrechtliche - Bestimmungen zu beachten sind und gegebenenfalls andere - beispielsweise denkmalrechtliche - Erlaubnisse einzuholen sein können.

 

Genehmigung einer Beseitigung

Für die in § 62 Abs. 3 S. 1 BauO NRW genannten verfahrensfreien Beseitigungen kann auf Antrag auch ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Dem Antrag ist bei nicht freistehenden Gebäuden ebenfalls die oben erläuterte Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin bezufügen.


Für Fragen stehen Ihnen die folgenden Sachbearbeiter_innen gerne zur Beratung zur Verfügung.

Monschau:

  • Gemarkung Konzen:       Herr Esklavon
  • Übrige Gemarkungen:    Frau Strauch

Roetgen:                                      Frau Heinrichs

Simmerath:

  • Gemarkung Lammersdorf:                                                       Frau Heinrichs
  • Gemarkungen Simmerath, Kesternich, Eicherscheid:      Herr Paustenbach
  • Gemarkungen Rurberg, Steckenborn, Strauch:                  Frau Sistenich

Anzeige einer Beseitigung

  • Anzeige einer Beseitigung
  • Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
  • Bestätigung qualifizierte/r Tragwerksplaner/in (bei nicht freistehenden Gebäuden)

Genehmigung einer Beseitigung

  • Antrag Genehmigung einer Beseitigung
  • Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
  • Bestätigung qualifizierte/r Tragwerksplaner/in (bei nicht freistehenden Gebäuden)
Abbruch, Abriss, Abriß, Abrissgenehmigung, Abrißgenehmigung, Abbruchgenehmigung https://bportal.staedteregion-aachen.de:443/staedteregion-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/10951/show
Bauaufsicht
Zollernstraße 10 52070 Aachen
Telefon +49 241 5198-6301
Fax +49 241 5198-80630

Herr

Oliver

Esklavon

+49 241 5198-6336
oliver.esklavon@staedteregion-aachen.de

Frau

Hiltrud

Heinrichs

A 1007

+49 241 5198-6332
hiltrud.heinrichs@staedteregion-aachen.de

Herr

Reiner

Paustenbach

A 1005

+49 241 5198-6338
reiner.paustenbach@staedteregion-aachen.de

Frau

Claudia

Strauch

A 1005

+49 241 5198-6337
claudia.strauch@staedteregion-aachen.de

Frau

Nina

Sistenich

A 1006

+49 241 5198-6339
nina.sistenich@staedteregion-aachen.de