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Führerschein (Umschreibung ausländischer Führerschein)

Umschreibung eines ausländischen Führerscheins

Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen im Umfang ihrer Berechtigung - Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

Die Umschreibung von Führerscheinen aus EU/EWR Staaten sind gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben, solange sie noch gültig sind. Ein Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis wird aber immer dann nötig sein, wenn die Geltungsdauer der ausländischen Fahrerlaubnis abläuft. Eine Verlängerung im erteilenden Staat ist mangels Zuständigkeit nicht mehr möglich.
Sofern die ausländische Fahrerlaubnis noch keine 2 Jahre erteilt ist, gelten die Vorschriften der Fahrerlaubnis auf Probe.

Achtung Eine Fahrberechtigung besteht nicht bei:

  • Lernführerscheinen oder vorläufig ausgestellten Führerscheinen,
  • bei Inhabern, die zum Zeitpunkt der Erteilung der EU/EWR-Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens 6 monatigen Aufenthalts erworben haben,
  • die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis schon Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
  • bei Vorliegen einer Entziehung, Aberkennung der ausländischen Fahrerlaubnis, Fahrverbot bzw. gerichtliche Sperre.


Die Antragstellung muss persönlich erfolgen.

Die Gültigkeit der Klassen C, CE, D1, D1E, D, DE ist genauestens zu beachten!
Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder BE oder einer Unterklasse dieser Klassen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet § 30 Abs. 1 FeV entsprechend Anwendung, dies bedeutet, dass auf die Vorlage der ärztlichen Gutachten und der Nachweis über die Sofortmaßnahmen am Unfallort bzw. Erste-Hilfe-Nachweis sowie die Ablegung der Prüfungen verzichtet werden kann.
Wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist, findet § 30 Abs. 1 FeV auch Anwendung.
Handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 1 FeV erteilt.
Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als 5 Jahre verstrichen sind oder – bei den Klassen C1 und C1E – der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat, besteht die Berechtigung noch 6 Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an.

Umschreibung von Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten bzw. EU- und EWR-Staaten


Mit einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis darf ab Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland für einen Zeitraum von 6 Monaten ein Kraftfahrzeug geführt werden. Die ausländische Fahrerlaubnis muss zu einem Zeitpunkt erteilt worden sein, in dem der ordentliche Wohnsitz mindestens 6 Monate im ausstellenden Staat war.
Wenn Sie jedoch nach dieser 6-Monats-Frist weiterhin mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen, begehen Sie eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) mit den entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen. Eine rechtzeitige Umschreibung der Fahrerlaubnis ist daher unbedingt erforderlich.
Diese Fahrberechtigung gilt nicht für Inhaber von Führerscheinen, die außerhalb der EU/EWR erworben wurden (z. B. USA) und deren Inhaber das gesetzliche Mindestalter in Deutschland (z. B. PKW mit 18 Jahren) noch nicht erreicht haben.

Erforderliche Antragsunterlagen:

  • Sehtest bei Erwerb der Klassen AM, A1, A2, A, B ,  BE, L und T oder augenärztliches Gutachten bei Erwerb der Klassen C1, C1E, C, CE, D, D1, D1E, DE,
  • Nachweis über Sofortmaßnahmen am Unfallort bei Erwerb der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T (gültig bis zum 21. Oktober 2017),
  • Erste-Hilfe Nachweis bei Erwerb der Klassen C1, C1E, C, CE, D, D1, D1E, DE,
  • ärztliche Bescheinigung bei Erwerb der Klassen C1, C1E, C, CE, D, D1, D1E, D, DE,
  • polizeiliches Führungszeugnis bei Erwerb der Klassen D, D1, D1E, DE (Belegart 0 – zu beantragen bei der jeweiligen Meldebehörde des Wohnsitzes),
  • testpsychologisches Gutachten bei Erwerb der Klassen D, D1, D1E, DE
    (z. B. TÜV, Amtsarzt, Arbeits-/Betriebsmediziner, Begutachtungsstelle für Fahreignung, Rechtsmedizin).

Die Antragstellung muss persönlich erfolgen.

Bei Fahrerlaubnissen aus Staaten, die in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt sind und in einer Klasse erteilt wurde, die in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannt ist, kann die Umschreibung zu erleichterten Bedingungen beantragt werden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet.


Umschreibung eines ausländischen Führerscheins aus NICHT EU-/EWR-Staaten und aus einem nicht nach Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannten Staates


Für Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten besteht, sobald der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet, die Berechtigung nur noch sechs Monate im Inland.
Kann der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis glaubhaft machen, dass er sich nicht länger als 12 Monate im Inland aufhalten wird, kann diese Frist auf Antrag um bis zu sechs Monate auf ein Jahr verlängert werden. Bei Personen, die sich nachweislich nicht länger als ein Jahr im Inland aufhalten werden, erscheint es vertretbar, auf den Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis zu verzichten.
Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist bzw. Verlängerung bleibt jedoch dem Fahrerlaubnisinhaber nur noch die Möglichkeit, seine ausländische Fahrerlaubnis nach § 31 der Fahrerlaubnis-Verordnung in eine deutsche umschreiben zu lassen, falls er in Deutschland Kraftfahrzeuge führen will.

Erforderliche Antragsunterlagen:

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument (z. B. Aufenthaltstitel),
  • biometrisches Lichtbild,
  • ausländischer Führerschein,
  • Erklärung über die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis,
  • Übersetzung des ausländischen Führerscheins (z. B. ADAC, amtl. anerk. Übersetzer an Landes-/ Oberlandesgericht),
  • Name der Fahrschule,
  • augenärztliches Gutachten bei Erwerb der Klassen C1, C1E, C, CE, D, D1, D1E, DE,
  • Nachweis über Sofortmaßnahmen am Unfallort bei Erwerb der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T (gültig bis zum 21. Oktober 2017),
  • Erste-Hilfe Nachweis bei Erwerb der Klassen C1, C1E, C, CE, D, D1, D1E, DE,
  • ärztliche Bescheinigung bei Erwerb der Klassen C1, C1E, C, CE, D, D1, D1E, D, DE,
  • polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bei Erwerb der Klassen D, D1, D1E, DE (Belegart 0 – zu beantragen bei der jeweiligen Meldebehörde des Wohnsitzes),
  • testpsychologisches Gutachten bei Erwerb der Klassen D, D1, D1E, DE
    (z. B. TÜV, Amtsarzt, Arbeits-/Betriebsmediziner, Begutachtungsstelle für Fahreignung, Rechtsmedizin).

Fahrerlaubnisse der Klassen C, CE, D, DE (oder Unterklassen), die nach den hier geltenden Gesetzen einer Befristung unterliegen, müssen nach Einreise bei der deutschen Fahrerlaubnisbehörde registriert werden. Ebenso Führerscheine, die hier der Fahrerlaubnis auf Probe unterliegen.
Die ausländische Fahrerlaubnis aus Drittstaaten und Staaten gemäß Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung der deutschen Fahrerlaubnis noch gültig sein.
Inhaber von Führerscheinen aus allen anderen Staaten (Drittstaaten) müssen die theoretische und praktische Prüfung ablegen. Dies kann nur unter Beteiligung einer Fahrschule erfolgen (keine Pflichtstunden).

Die Antragstellung muss persönlich erfolgen.

Onlinedienstleistungen

Gut zu wissen


Gebühren

35,80 € mit Probezeit
35,00 € ohne Probezeit


Benötigte Unterlagen

Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis:

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument (z. B. Aufenthaltstitel),
  • ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 entspricht (biometrisches Foto),
  • ausländischer Führerschein,
  • bei Verlängerung einer Fahrerlaubnis gegebenenfalls die ärztlichen Gutachten (Anlage 5 und 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  • sowie bei Verlängerung der Klassen D1, D, D1E und DE ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der Belegart 0 (zu beantragen bei der jeweiligen Meldebehörde des Wohnsitzes).

Andere ausländische Führerscheine siehe Beschreibung.



Onlinedienstleistungen


Kontakt

Bürgerservice Führerschein
Carlo-Schmid-Straße 4
52146 Würselen
E-Mail: info.fuehrerscheinstelle@staedteregion-aachen.de
Führerschein (Umschreibung ausländischer Führerschein)

Umschreibung eines ausländischen Führerscheins

Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen im Umfang ihrer Berechtigung - Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

Die Umschreibung von Führerscheinen aus EU/EWR Staaten sind gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben, solange sie noch gültig sind. Ein Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis wird aber immer dann nötig sein, wenn die Geltungsdauer der ausländischen Fahrerlaubnis abläuft. Eine Verlängerung im erteilenden Staat ist mangels Zuständigkeit nicht mehr möglich.
Sofern die ausländische Fahrerlaubnis noch keine 2 Jahre erteilt ist, gelten die Vorschriften der Fahrerlaubnis auf Probe.

Achtung Eine Fahrberechtigung besteht nicht bei:

  • Lernführerscheinen oder vorläufig ausgestellten Führerscheinen,
  • bei Inhabern, die zum Zeitpunkt der Erteilung der EU/EWR-Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens 6 monatigen Aufenthalts erworben haben,
  • die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis schon Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
  • bei Vorliegen einer Entziehung, Aberkennung der ausländischen Fahrerlaubnis, Fahrverbot bzw. gerichtliche Sperre.


Die Antragstellung muss persönlich erfolgen.

Die Gültigkeit der Klassen C, CE, D1, D1E, D, DE ist genauestens zu beachten!
Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder BE oder einer Unterklasse dieser Klassen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet § 30 Abs. 1 FeV entsprechend Anwendung, dies bedeutet, dass auf die Vorlage der ärztlichen Gutachten und der Nachweis über die Sofortmaßnahmen am Unfallort bzw. Erste-Hilfe-Nachweis sowie die Ablegung der Prüfungen verzichtet werden kann.
Wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist, findet § 30 Abs. 1 FeV auch Anwendung.
Handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 1 FeV erteilt.
Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als 5 Jahre verstrichen sind oder – bei den Klassen C1 und C1E – der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat, besteht die Berechtigung noch 6 Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an.

Umschreibung von Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten bzw. EU- und EWR-Staaten


Mit einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis darf ab Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland für einen Zeitraum von 6 Monaten ein Kraftfahrzeug geführt werden. Die ausländische Fahrerlaubnis muss zu einem Zeitpunkt erteilt worden sein, in dem der ordentliche Wohnsitz mindestens 6 Monate im ausstellenden Staat war.
Wenn Sie jedoch nach dieser 6-Monats-Frist weiterhin mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen, begehen Sie eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) mit den entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen. Eine rechtzeitige Umschreibung der Fahrerlaubnis ist daher unbedingt erforderlich.
Diese Fahrberechtigung gilt nicht für Inhaber von Führerscheinen, die außerhalb der EU/EWR erworben wurden (z. B. USA) und deren Inhaber das gesetzliche Mindestalter in Deutschland (z. B. PKW mit 18 Jahren) noch nicht erreicht haben.

Erforderliche Antragsunterlagen:

  • Sehtest bei Erwerb der Klassen AM, A1, A2, A, B ,  BE, L und T oder augenärztliches Gutachten bei Erwerb der Klassen C1, C1E, C, CE, D, D1, D1E, DE,
  • Nachweis über Sofortmaßnahmen am Unfallort bei Erwerb der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T (gültig bis zum 21. Oktober 2017),
  • Erste-Hilfe Nachweis bei Erwerb der Klassen C1, C1E, C, CE, D, D1, D1E, DE,
  • ärztliche Bescheinigung bei Erwerb der Klassen C1, C1E, C, CE, D, D1, D1E, D, DE,
  • polizeiliches Führungszeugnis bei Erwerb der Klassen D, D1, D1E, DE (Belegart 0 – zu beantragen bei der jeweiligen Meldebehörde des Wohnsitzes),
  • testpsychologisches Gutachten bei Erwerb der Klassen D, D1, D1E, DE
    (z. B. TÜV, Amtsarzt, Arbeits-/Betriebsmediziner, Begutachtungsstelle für Fahreignung, Rechtsmedizin).

Die Antragstellung muss persönlich erfolgen.

Bei Fahrerlaubnissen aus Staaten, die in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt sind und in einer Klasse erteilt wurde, die in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannt ist, kann die Umschreibung zu erleichterten Bedingungen beantragt werden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet.


Umschreibung eines ausländischen Führerscheins aus NICHT EU-/EWR-Staaten und aus einem nicht nach Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannten Staates


Für Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten besteht, sobald der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet, die Berechtigung nur noch sechs Monate im Inland.
Kann der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis glaubhaft machen, dass er sich nicht länger als 12 Monate im Inland aufhalten wird, kann diese Frist auf Antrag um bis zu sechs Monate auf ein Jahr verlängert werden. Bei Personen, die sich nachweislich nicht länger als ein Jahr im Inland aufhalten werden, erscheint es vertretbar, auf den Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis zu verzichten.
Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist bzw. Verlängerung bleibt jedoch dem Fahrerlaubnisinhaber nur noch die Möglichkeit, seine ausländische Fahrerlaubnis nach § 31 der Fahrerlaubnis-Verordnung in eine deutsche umschreiben zu lassen, falls er in Deutschland Kraftfahrzeuge führen will.

Erforderliche Antragsunterlagen:

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument (z. B. Aufenthaltstitel),
  • biometrisches Lichtbild,
  • ausländischer Führerschein,
  • Erklärung über die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis,
  • Übersetzung des ausländischen Führerscheins (z. B. ADAC, amtl. anerk. Übersetzer an Landes-/ Oberlandesgericht),
  • Name der Fahrschule,
  • augenärztliches Gutachten bei Erwerb der Klassen C1, C1E, C, CE, D, D1, D1E, DE,
  • Nachweis über Sofortmaßnahmen am Unfallort bei Erwerb der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T (gültig bis zum 21. Oktober 2017),
  • Erste-Hilfe Nachweis bei Erwerb der Klassen C1, C1E, C, CE, D, D1, D1E, DE,
  • ärztliche Bescheinigung bei Erwerb der Klassen C1, C1E, C, CE, D, D1, D1E, D, DE,
  • polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bei Erwerb der Klassen D, D1, D1E, DE (Belegart 0 – zu beantragen bei der jeweiligen Meldebehörde des Wohnsitzes),
  • testpsychologisches Gutachten bei Erwerb der Klassen D, D1, D1E, DE
    (z. B. TÜV, Amtsarzt, Arbeits-/Betriebsmediziner, Begutachtungsstelle für Fahreignung, Rechtsmedizin).

Fahrerlaubnisse der Klassen C, CE, D, DE (oder Unterklassen), die nach den hier geltenden Gesetzen einer Befristung unterliegen, müssen nach Einreise bei der deutschen Fahrerlaubnisbehörde registriert werden. Ebenso Führerscheine, die hier der Fahrerlaubnis auf Probe unterliegen.
Die ausländische Fahrerlaubnis aus Drittstaaten und Staaten gemäß Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung der deutschen Fahrerlaubnis noch gültig sein.
Inhaber von Führerscheinen aus allen anderen Staaten (Drittstaaten) müssen die theoretische und praktische Prüfung ablegen. Dies kann nur unter Beteiligung einer Fahrschule erfolgen (keine Pflichtstunden).

Die Antragstellung muss persönlich erfolgen.

Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis:

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument (z. B. Aufenthaltstitel),
  • ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 entspricht (biometrisches Foto),
  • ausländischer Führerschein,
  • bei Verlängerung einer Fahrerlaubnis gegebenenfalls die ärztlichen Gutachten (Anlage 5 und 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  • sowie bei Verlängerung der Klassen D1, D, D1E und DE ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der Belegart 0 (zu beantragen bei der jeweiligen Meldebehörde des Wohnsitzes).

Andere ausländische Führerscheine siehe Beschreibung.

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