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Einbürgerung
Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutsche_r Staatsangehörige_r ist, kann sich einbürgern lassen. Das geschieht nie automatisch, sondern nur auf Antrag. Ab dem 16. Geburtstag können Ausländer_innen diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländer_innen müssen ihre gesetzlichen Vertreter_innen die Einbürgerung beantragen. Dies sind in der Regel die Eltern.
Onlinedienstleistungen
Icon Legende
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Anmeldung mit Servicekonto erforderlich
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Kostenpflichtig
Gut zu wissen
Voraussetzungen
- 8-jähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt
- Niederlassungserlaubnis oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht. Nicht ausreichend für eine Einbürgerung sind Aufenthaltserlaubnisse nach den in §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5und 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke.
- Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
- keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
- gesicherter Lebensunterhalt (in der Regel kein Bezug von öffentlichen Leistungen wie Arbeitslosengeld II und Grundsicherung)
- Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte
- grundsätzlich Verlust/Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
Bei bestimmten Personengruppen (beispielsweise Asylberechtigte, Ehegatten von Deutschen) gelten abweichende Voraussetzungen (zum Beispiel kürzere Mindestaufenthaltszeiten).
Gebühren
Die Einbürgerungsgebühr beträgt für einen Erwachsenen 255,00 €. Minderjährige, die allein eingebürgert werden, zahlen ebenfalls 255,00 €. Für minderjährige Kinder, die gemeinsam mit einem Elternteil eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51,00 €.
Bei Antragsabgabe ist ein Vorschuss in Höhe von 75% der o.g. Einbürgerungsgebühr zu zahlen.
Benötigte Unterlagen
Welche Unterlagen mitgebracht werden müssen, entnehmen Sie bitte den Hinweisen zum Einbürgerungsantrag (siehe Downloadbereich).
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie ab sofort online stellen. Sie können zunächst über einen Quick-Check online prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen.
Bitte beachten Sie, dass bei der Antragstellung bereits ein Gebührenvorschuss erhoben wird. Im Falle einer Ablehnung des Antrages fallen ebenfalls Gebühren an. Deshalb achten Sie bitte auch darauf, dass Sie den Antrag NUR stellen können, wenn Sie in der StädteRegion Aachen leben (Aachen, Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Roetgen, Simmerath, Stolberg, Würselen).
Alternativ kann die Antragstellung auch weiterhin persönlich in der Außenstelle des Ausländeramtes, Trierer Str. 1, 52078 Aachen erfolgen. Hierzu vereinbaren Sie entweder einen Termin oder sprechen ohne Termin mit Wartezeit (Montag, Dienstag, Donnerstag 08:00 – 12:00 Uhr und Mittwoch 8:00 – 16:00 Uhr) vor.
Sofern Sie nicht in Aachen wohnen, können Sie den Antrag auf Einbürgerung auch bei der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (z. B. Meldeamt oder Bürgerbüro) abgeben.
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Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutsche_r Staatsangehörige_r ist, kann sich einbürgern lassen. Das geschieht nie automatisch, sondern nur auf Antrag. Ab dem 16. Geburtstag können Ausländer_innen diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländer_innen müssen ihre gesetzlichen Vertreter_innen die Einbürgerung beantragen. Dies sind in der Regel die Eltern.
Welche Unterlagen mitgebracht werden müssen, entnehmen Sie bitte den Hinweisen zum Einbürgerungsantrag (siehe Downloadbereich).
Die Einbürgerungsgebühr beträgt für einen Erwachsenen 255,00 €. Minderjährige, die allein eingebürgert werden, zahlen ebenfalls 255,00 €. Für minderjährige Kinder, die gemeinsam mit einem Elternteil eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51,00 €.
Bei Antragsabgabe ist ein Vorschuss in Höhe von 75% der o.g. Einbürgerungsgebühr zu zahlen.
https://bportal.staedteregion-aachen.de:443/staedteregion-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/15009/show