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Liegenschaftskataster, Bescheinigung nach § 1026 BGB

Wenn ein Grundstück, das im Grundbuch mit einer Grunddienstbarkeit (zum Beispiel einem Wegerecht) belastet ist, in zwei oder mehr Grundstücke geteilt wird, so werden nach § 1026 des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Teile des Grundstücks von der Dienstbarkeit frei, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, d.h. wenn die Grunddienstbarkeit nur auf einen bestimmbaren Teil des Grundstücks beschränkt ist.

Auf Antrag kann eine entsprechende Bescheinigung (Nichtbetroffenheitsbescheinigung bzw. Bescheinigung über die Ausübung der Grunddienstbarkeit nach § 1026 BGB) für Grundstücksteile, die nicht von der Grunddienstbarkeit betroffen sind, erteilt werden, sofern sich dies von der das Liegenschaftskataster führenden Behörde an Hand ihrer Unterlagen feststellen lässt.

Für das Grundbuchamt oder einen Notar ist nicht immer erkennbar, welche Grundstücksteile von Grunddienstbarkeiten betroffen bzw. nicht betroffen sind, da diese sich oft auf historische Flurstücke beziehen. Nach Vorlage einer solchen Bescheinigung kann das Grundbuchamt die Belastung für den nicht betroffenen Teil des Grundstücks löschen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass diese katasterliche Bescheinigung als beurkundete katasterbehördliche Auskunft für das Grundbuchamt keine zur Löschung einer Grunddienstbarkeit bindende Bescheinigung ist; gleichwohl erleichtert sie dem Grundbuchamt die eigenständig zu treffenden Entscheidungen.

Über das Kontaktformular können Sie Ihre formlosen Antrag hierzu direkt und unmittelbar an unsere zuständige Stelle richten! Nach dem Absenden können Sie im Servicekonto unter Anträge ggf. digitale Unterlagendokumente ergänzen.

Beachten Sie bitte die Hinweise unter "Benötigte Unterlagen"!

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Gut zu wissen


Benötigte Unterlagen

Möglichst vollständige Angaben zum Grundstück:

  • Bezeichnung des Liegenschaftskatasters
    (Name Kommune, Name Gemarkung, Nummer der Fur, Flurstücksnummer) und/ oder
  • falls möglich: Anschrift bzw. möglichst eindeutige Beschreibung  der Lage und/ oder
  • Bezeichnung des Grundbuchbestandes
    (Amtsgerichtsbezirk, Grundbuchbezirk, Grundbuchblatt, laufende Bestandnummer)

Erforderliche Unterlagen:

  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Kopie Bewilligungsurkunde, mit der die Grunddienstbarkeit vereinbart wurde



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Liegenschaftskataster, Bescheinigung nach § 1026 BGB

Wenn ein Grundstück, das im Grundbuch mit einer Grunddienstbarkeit (zum Beispiel einem Wegerecht) belastet ist, in zwei oder mehr Grundstücke geteilt wird, so werden nach § 1026 des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Teile des Grundstücks von der Dienstbarkeit frei, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, d.h. wenn die Grunddienstbarkeit nur auf einen bestimmbaren Teil des Grundstücks beschränkt ist.

Auf Antrag kann eine entsprechende Bescheinigung (Nichtbetroffenheitsbescheinigung bzw. Bescheinigung über die Ausübung der Grunddienstbarkeit nach § 1026 BGB) für Grundstücksteile, die nicht von der Grunddienstbarkeit betroffen sind, erteilt werden, sofern sich dies von der das Liegenschaftskataster führenden Behörde an Hand ihrer Unterlagen feststellen lässt.

Für das Grundbuchamt oder einen Notar ist nicht immer erkennbar, welche Grundstücksteile von Grunddienstbarkeiten betroffen bzw. nicht betroffen sind, da diese sich oft auf historische Flurstücke beziehen. Nach Vorlage einer solchen Bescheinigung kann das Grundbuchamt die Belastung für den nicht betroffenen Teil des Grundstücks löschen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass diese katasterliche Bescheinigung als beurkundete katasterbehördliche Auskunft für das Grundbuchamt keine zur Löschung einer Grunddienstbarkeit bindende Bescheinigung ist; gleichwohl erleichtert sie dem Grundbuchamt die eigenständig zu treffenden Entscheidungen.

Über das Kontaktformular können Sie Ihre formlosen Antrag hierzu direkt und unmittelbar an unsere zuständige Stelle richten! Nach dem Absenden können Sie im Servicekonto unter Anträge ggf. digitale Unterlagendokumente ergänzen.

Beachten Sie bitte die Hinweise unter "Benötigte Unterlagen"!

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  • Bezeichnung des Liegenschaftskatasters
    (Name Kommune, Name Gemarkung, Nummer der Fur, Flurstücksnummer) und/ oder
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Erforderliche Unterlagen:

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  • Kopie Bewilligungsurkunde, mit der die Grunddienstbarkeit vereinbart wurde
Liegenschaftskataster, Bescheinigung nach § 1026 BGB, KatasterDL https://bportal.staedteregion-aachen.de:443/staedteregion-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/11502/show
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