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Baulasteintragung

Beschreibung

Eine Baulast ist die öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, etwas bezüglich seines Grundstücks zu tun, zu dulden oder zu unterlassen (vgl.  § 85 Bauordnung NRW).

Eine Baulast ist oftmals erforderlich, um rechtliche Hindernisse für die Genehmigung eines Bauantrages oder die Genehmigung eines Antrags auf Grundstücksteilung ausräumen zu können.

Der Grundstückseigentümer unterzeichnet die Baulast in der Regel bei der Bauaufsichtsbehörde. Eine Baulast bleibt auch bei einer Veräußerung des Grundstückes bestehen, sie wirkt also auch gegenüber einem Rechtsnachfolger. Sie bleibt so lange bestehen, wie ein öffentliches Interesse an ihr besteht.


Beispiele für Baulasten:

  • Übernahme einer fehlenden Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück
  • Sicherung eines notwendigen PKW-Stellplatzes auf einem fremden Grundstück (nicht Vorhabengrundstück)
  • Erklärung bei Grenzüberbauung, dass zwei Grundstücke nach öffentlich-rechtlichen Normvorschriften als ein Grundstück bewertet werden (Vereinigungsbaulast)
  • Übernahme einer fehlenden Zufahrt über ein Nachbargrundstück


Die für die Eintragung einer Baulast einzureichenden Unterlagen sind unter „Benötigte Unterlagen“ aufgeführt. Muster für einen formlosen Antrag auf Eintragung einer Baulast sind unter „Downloads“ hinterlegt. Dort finden Sie ebenfalls ein Merkblatt zum Thema Baulasten.

Für Fragen stehen Ihnen die folgenden Sachbearbeiter_innen gerne zur Beratung zur Verfügung.

Monschau:             Frau Meyer

Roetgen:                Frau Kustrin

Simmerath:

  • Gemarkung Lammersdorf:           Frau Kustrin
  • übrige Gemarkungen:                    Frau Stärk

 

Zur Eintragung einer Baulast werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag (s. Downloads)
  • Bereitschaftserklärung zur Baulastübernahme (s. Downloads)
  • aktueller Grundbuchauszug des Baulastgrundstücks (erhältlich beim Amtsgericht)
  • drei Flurkarten (bei Vereinigungsbaulasten) bzw. drei amtliche Lagepläne (bei Flächenbaulasten)


Ein Antrag auf Löschung einer Baulast ist formlos zu stellen.

Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (Ziff. 3.1.5.6) ist die Eintragung und Löschung von Baulasten gebührenpflichtig.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen