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Wohnraumförderung - selbstgenutztes Wohneigentum - Modernisierung (Eigenheim oder Eigentumswohnung)

Beschreibung

Aufgrund der starken Nachfrage und Antragslage nach öffentlichen Fördermitteln sind bei der Bearbeitung  zeitliche Verzögerung zu erwarten.

Für Beratungen stehen Ihnen die nebenstehenden Sachbearbeitenden

nur telefonisch unter Tel. 0241-5198-6329 - und nur

während der Servicezeiten (mittwochs von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 17 Uhr)

sehr gerne zur Verfügung. Anfragen per mail bitte unter: wohnraumfoerderung@staedteregion-aachen.de

Nutzen Sie vor Kontaktaufnahme bitte 

  1. den Chancenprüfer der NRW Bank (Wohnung modernisieren & energetische Sanierung - NRW.BANK (nrwbank.de) und
  2. halten alle entsprechenden Angaben und Unterlagen nach der "Checkliste Alles dabei?" bereit (siehe unten).

Bitte haben Sie Verständnis, dass ohne diese Unterlagen und Angaben keine Aussage zu einer evtl. Förderfähigkeit getroffen werden kann und auch kein Beratungstermin vergeben wird.

Informationen, Informationen zur Verfahrensbeschreibung, Antragsvordrucke  finden Sie hier: 

Wohnung modernisieren & energetische Sanierung - NRW.BANK (nrwbank.de)

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Die öffentliche Wohnraumförderung hat sich u.a. zum Ziel gesetzt, Wohnraum für Haushalte zu schaffen als auch vorhandenen Wohnraum zu modernisieren, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind.

Für eine solche Förderung sind die Fördervoraussetzungen allesamt zu erfüllen (… Antragsberechtigung … Einkommensgrenzen … an das Objekt hinsichtlich Zustand, Größe und Preis, Baugenehmigung auch für Bestandsobjekte … Vermögen … Tragbarkeit … Mindestrückbehalt …) - Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen.

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht im Übrigen generell nicht.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind alle baulichen Modernisierungsmaßnahmen in und an bestehenden Eigenheimen und Eigentumswohnungen, die

  1. den Gebrauchswert von Wohnraum oder Wohngebäuden nachhaltig erhöhen (beispielsweise durch Verbesserung der Barrierefreiheit, Verbesserung des Einbruchschutzes und des Sicherheitsempfindens, Ausstattung mit zeitgemäßer digitaler Infrastruktur, Leerrohrverkabelung für Elektromobilität, nachhaltige Verringerung des Wasserverbrauchs),
  2. Endenergie und/oder nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart werden oder durch die das Klima nachhaltig geschützt wird,
  3. Klimaanpassungsmaßnahmen.
  4. Erweitern von selbstgenutzten Eigenheimen zur Sicherstellung einer angemessenen Wohnraumversorgung. 

Hinweis: Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sind nur durch Fachunternehmen durchzuführen. Energetische Einzelmaßnahmen haben die Anforderungen der Richtlinie BEG EM zu erfüllen. 

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nach § 13 Absatz 1 WFNG NRW

a) nicht übersteigt (Einkommensgruppe A) oder

b) um bis zu 40 Prozent übersteigt (Einkommensgruppe B).

Nutzen Sie dazu den Chancenrechner der NRW Bank.

Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ändern sich die Ver-hältnisse bis zur Bewilligung zu Gunsten der Antragstellerin oder des Antragstellers, dürfen die günstigeren Verhältnisse zugrunde gelegt werden.

Eine Förderung ist u.a. nur zulässig, wenn die Belastung die wirtschaftliche Existenzgrundlage nicht gefährdet. Die Tragbarkeit muss auf Dauer gesichert erscheinen.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung erfolgt mit Darlehen bis zu 100 % der förderfähigen Bau- und Baunebenkosten (nach qualifizierter Kostenaufstellung, Kostenvoranschlägen oder Gutachten), höchstens 220.000 € pro geförderter Eigentumswohnung/Eigenheim. Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund der Modernisierung sowie allgemeine Instandsetzungsmaßnahmen sind förderfähig, soweit sie mit der Modernisierung durchgeführt werden und nicht den überwiegenden Teil der Kosten aller Baumaßnahmen ausmachen.


Kumulation:

Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln aus anderen Programmen für förderfähige Maßnahmen ist zulässig. Zur Gesamtfinanzierung vorgesehene Zuschüsse aus anderen Förderungen werden bei der Darlehensberechnung in Abzug gebracht. Insgesamt darf die Summe der Fördermittel die Gesamtkosten nicht übersteigen. Ein Eigenanteil ist im Übrigen nicht erforderlich.


Förderkonditionen:

Genaue Angaben hierzu finden Sie in der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen. 

 

Hinweis zu Förderausschlüsse:

Nicht förderfähig sind u.a.,

  • Baumaßnahmen, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist (Ausnahmen u.U. möglich),
  • wenn der Wohnraum seit weniger als fünf Jahren bezugsfertig ist,
  • die am Baugrundstück vor der Durchführung der Maßnahmen dinglich gesicherten Verbindlichkeiten (Darlehensrestschuld) den Wert des Baugrundstücks einschließlich der verwendeten Gebäudeteile überschreiten (dies gilt nicht, wenn das beantragte Förderdarlehen weniger als 15 000 Euro beträgt oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum gewährt wird),
  • ein Bergschadensverzicht vereinbart ist (Ausnahmen u.U. möglich),
  • so viel eigenes Vermögen für die Finanzierung  eingesetzt werden kann, dass eine weitergehende Wohnkostenentlastung durch Gewährung von Fördermitteln unbillig erscheint.
  • Der Förderantrag ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsformulars einschließlich der dort aufgeführten Anlagen einzureichen.
  • Qualifizierte Kostenaufstellungen, Kostenvoranschläge oder Gutachten zu den beabsichtigten Maßnahmen
  • Informationen gemäß Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (siehe Downloads)
  • Weitere Unterlagen werden bedarfsgerecht nachgefordert.

Der Bewilligungsbescheid ist gebührenpflichtig (0,4 % der Darlehenshöhe, jedoch mindestens 60 EUR).

Bei Rücknahme oder auch Ablehnung/Versagung eines Antrages wird eine entsprechend ermäßigte Gebühr erhoben (Gebührengesetz NRW).