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Ausnahmegenehmigung vom Nachtarbeitsverbot
Beschreibung
Ausnahmegenehmigung vom Nachtarbeitsverbot gemäß § 9 LImSchG
Durch eine rechtzeitige Antragstellung mit den erforderlichen Unterlagen, aus denen sich die Notwendigkeit und der Umfang der Nachtarbeit nachvollziehbar und plausibel ergeben, tragen Sie als Antragsteller/in zu einer schnellen Antragsbearbeitung bei.
Ein verspäteter Antragseingang kann zu einer Ablehnung führen da ggf. umfänglichere Prüfungen erforderlich sind und/oder Fristen bzgl. Anwohnerinformation zu wahren sind.
Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.
Hinweis:
Planungsgründe oder Termindruck rechtfertigen generell keine Ausnahme vom Nachtarbeitsverbot.
Die benötigten Unterlagen für die Antragstellung sind aus dem beigefügten Merkblatt zu entnehmen. Der Antrag ist per Post oder Fax einzureichen.
A 70.2
Die Gebühr berechnet (bzw. staffelt) sich nach Arbeitsaufwand und Anzahl der beantragten Nächte
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Zuständige Einrichtungen
- Betrieblicher Umweltschutz
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- Zollernstraße 20
- 52070 Aachen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 0241 5198-7061