Asset-Herausgeber

BIS: Suche und Detail

Artenschutz-Ausnahmegenehmigungen

Beschreibung

Eine offene Beringung von Waldvögeln bedarf nach § 13 Bundesartenschutzverordnung einer behördlichen Zustimmung, sofern eine geschlossene Beringung gem. Anlage 6 vorgeschrieben ist.

Der Antrag ist formlos zu stellen.

Erforderlich ist eine Begründung, warum die vorgeschriebene geschlossene Beringung nicht möglich ist (z.B. Höhlenbrüter, Eltern werfen Junge nach Beringung aus Nest, Tier verliert den Ring...). Ein Nachweis z.B. durch Fotos ist hilfreich.

Pro Fall wird eine Gebühr von 30,-€ erhoben.

Gegebenenfalls können weitere Kosten anfallen, wenn eine Vor-Ort-Kontrolle nötig wird.

Zuständige Einrichtungen