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Häusliche Hilfen zur Pflege (Pflegegeld)
Beschreibung
Häusliche Hilfen zur Pflege
Häusliche Hilfen zur Pflege, Pflegegeld
Entsprechend den Vorschriften des Siebten Kapitels des SGB XII kann Personen, die pflegebedürftig, aber nicht pflegeversichert sind oder Personen, die pflegeversichert sind, bei denen jedoch die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, Hilfe zur Pflege gewährt werden.
Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass diese Personen pflegebedürftig im Sinne des § 61 a SGB XII sind und ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Partnern nicht zuzumuten ist, die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen aufzubringen.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2,3,4 oder 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld, sofern sie die erforderliche Pflege mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstellen.
A 50.5
Zuständige Einrichtungen
- Häusliche und teilstationäre Leistungen
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- Zollernstraße 10
- 52070 Aachen
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