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Häusliche Hilfen zur Pflege (Pflegesachleistung)

Beschreibung

Pflegesachleistung

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2,3,4, und 5 haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen der Haushaltsführung. Ebenfalls umfasst der Anspruch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Auch können Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch Unterstützungsangebote im Sinne des § 45 a SGB XI in Anspruch genommen werden.

Mehrere Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können die häusliche Pflege gemeinsam in Anspruch nehmen.

Zuständige Einrichtungen