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Amtsvormundschaften
Beschreibung
Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt für ein Kind ein, sofern die Mutter des Kindes selbst noch minderjährig ist.
Die bestellte Amtsvormundschaft kann für ein Kind gerichtlich angeordnet werden, wenn die Eltern tatsächlich nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge auszuüben.
Die Mitarbeiter in der Amtsvormundschaft/Pflegschaft nehmen alle Rechte und Pflichten der elterlichen Sorge für ein Kind wahr.
A 51.5
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Amtsvormundschaften
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- Zollernstraße 10
- 52070 Aachen
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