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Tierschutz Genehmigung § 11 Tierschutzgesetz (Antrag)

Beschreibung

Gemäß § 11 Tierschutzgesetz ist

  • das Halten von Wirbeltieren für andere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren für Dritte dienen
  • das Halten von Wirbeltieren in zoologischen Gärten oder anderen Einrichtungen, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden,
  • das Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder die Unterhaltung von Einrichtungen für diesen Zweck
  • das Abhalten von Tierbörsen für Wirbeltiere zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte
  • das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Wirbeltieren (außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild)
  • das gewerbsmäßige Handeln mit Wirbeltieren
  • das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes
  • das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren oder das Zurverfügungstellen von Tieren zu solchen Zwecken (darunter fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zweck des "Spenden" Sammelns)
  • die gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge

erlaubnispflichtig

Zuständige Einrichtungen