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Kurzzeitkennzeichen
Beschreibung
Ausnahmen/Beschränkungen:
- Entspricht das Fahrzeug keinem genehmigten Typ oder es wurde keine Einzelgenehmigung erteilt, wird die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens auf Fahrten beschränkt, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis stehen:
- zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk
- zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk
- Bei einem Fahrzeug ohne Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung wird die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens auf folgende Fälle beschränkt:
- zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück
- Werden dem Fahrzeug bei der Untersuchung/Prüfung Mängel bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzendem Bezirk und zurück durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft werden.
Am Zulassungsschalter sind vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass (Reisepass in Verbindung mit gültiger Meldebescheinigung)
- bei Firmen: Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung und Ausweis der/des Geschäftsführer/s
- Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter für Sie den Antrag stellt. Der Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten ist zusätzlich zum Ausweis des Vollmachtgebers vorzulegen.
- Nachweis, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist, z.B.:
- Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC)
- ausländische Fahrzeugdokumente mit Angabe der EG-Typengenehmigungsnummer
- ggf. Kopien der genannten Dokumente oder andere Unterlagen, die einen Abgleich der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg ermöglichen
- wenn der Antragsteller nicht in der StädteRegion Aachen wohnhaft/ansässig ist, ist der Standort des Fahrzeuges in der StädtRegion Aachen anhand eines Kaufvertrages, einer Rechnung oder der Fahrzeugpapiere glaubhaft zu machen
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung (Prüfbericht gem. § 29 StVZO)
- Elektronische Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nummer)
A 36
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Bürgerservice Zulassung
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- Carlo-Schmid-Straße 4
- 52146 Würselen
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- Telefon:
+49 241 5198-6500 - Fax:
+49 241 5198-80651 - E-Mail:
info.stva@staedteregion-aachen.de
- Telefon:
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