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Parkausweise für Behinderte außerhalb aG-Regelung

Voraussetzungen:

  • Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehindert) und "B" (ständige Begleitung ist erforderlich) und einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 allein für die Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirkt),
  • Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G" und "B" und einem GdB von mindestens 70 allein für die Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von mindestens 50 für die Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane,
  • Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulkerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 %,
  • Schwerbehinderte mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von mindestens 70 vorliegt.

Parkerleichterungsbereiche:
Der Ausweis wird bei Vorliegen der Voraussetzungen sofort ausgestellt, gilt in der Regel drei Jahre und umfasst im Bereich der Bundesrepublik Deutschland neben der Möglichkeit, Behindertenparkplätze zu benutzen, folgende Regelungen:

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist (Zeichen 286 StVO), bis zu drei Stunden zu parken,
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind, und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassende Parkzeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Das Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen außerhalb der aG-Regelung ist mit dieser Genehmigung nicht gestattet!

Onlinedienstleistungen

Gut zu wissen


Benötigte Unterlagen

Folgende Unterlagen sind beizufügen:

  • Formular "Parkerleichterung für Behinderte außerhalb der "aG-Regelung"
  • Fotokopie vom Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes oder Fotokopie des Bescheides des Versorgungsamtes
  • aktuelles Lichtbild



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Kontakt

Straßenbau und Verkehrslenkung
Zollernstraße 16
52070 Aachen
Parkausweise für Behinderte außerhalb aG-Regelung

Voraussetzungen:

  • Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehindert) und "B" (ständige Begleitung ist erforderlich) und einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 allein für die Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirkt),
  • Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G" und "B" und einem GdB von mindestens 70 allein für die Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von mindestens 50 für die Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane,
  • Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulkerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 %,
  • Schwerbehinderte mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von mindestens 70 vorliegt.

Parkerleichterungsbereiche:
Der Ausweis wird bei Vorliegen der Voraussetzungen sofort ausgestellt, gilt in der Regel drei Jahre und umfasst im Bereich der Bundesrepublik Deutschland neben der Möglichkeit, Behindertenparkplätze zu benutzen, folgende Regelungen:

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist (Zeichen 286 StVO), bis zu drei Stunden zu parken,
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind, und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassende Parkzeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Das Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen außerhalb der aG-Regelung ist mit dieser Genehmigung nicht gestattet!

Folgende Unterlagen sind beizufügen:

  • Formular "Parkerleichterung für Behinderte außerhalb der "aG-Regelung"
  • Fotokopie vom Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes oder Fotokopie des Bescheides des Versorgungsamtes
  • aktuelles Lichtbild
Behindertenparkausweis https://bportal.staedteregion-aachen.de:443/staedteregion-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/10932/show
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