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Beseitigung
Anzeige einer Beseitigung
Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen. Ausnahmen von dieser Regelung sind in § 62 Abs. 3 S. 1 BauO NRW aufgeführt. Die dort genannten Anlagen können verfahrensfrei beseitigt werden.
Bei nicht freistehenden Gebäuden ist der Anzeige eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin beizufügen, dass die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind.
Mit der Beseitigung darf erst nach Ablauf eines Monats, nachdem die Bauaufsichtsbehörde die vollständige Anzeige erhalten hat, begonnen werden.
Bitte beachten Sie jedoch, dass andere - beispielsweise umweltrechtliche - Bestimmungen zu beachten sind und gegebenenfalls andere - beispielsweise denkmalrechtliche - Erlaubnisse einzuholen sein können.
Genehmigung einer Beseitigung
Für die in § 62 Abs. 3 S. 1 BauO NRW genannten verfahrensfreien Beseitigungen kann auf Antrag auch ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Dem Antrag ist bei nicht freistehenden Gebäuden ebenfalls die oben erläuterte Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin bezufügen.
Für Fragen stehen Ihnen die folgenden Sachbearbeiter_innen gerne zur Beratung zur Verfügung.
Monschau: Frau Strauch
Roetgen: Frau Heinrichs
Simmerath:
- Gemarkung Lammersdorf, Strauch: Frau Heinrichs
- Gemarkungen Simmerath, Kesternich, Eicherscheid, Steckenborn: Herr Paustenbach
- Gemarkungen Rurberg: Herr Esklavon
Onlinedienstleistungen
Gut zu wissen
Benötigte Unterlagen
Anzeige einer Beseitigung
- Anzeige einer Beseitigung
- Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
- Bestätigung qualifizierte/r Tragwerksplaner/in (bei nicht freistehenden Gebäuden)
Genehmigung einer Beseitigung
- Antrag Genehmigung einer Beseitigung
- Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
- Bestätigung qualifizierte/r Tragwerksplaner/in (bei nicht freistehenden Gebäuden)
Onlinedienstleistungen
Anzeige einer Beseitigung
Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen. Ausnahmen von dieser Regelung sind in § 62 Abs. 3 S. 1 BauO NRW aufgeführt. Die dort genannten Anlagen können verfahrensfrei beseitigt werden.
Bei nicht freistehenden Gebäuden ist der Anzeige eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin beizufügen, dass die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind.
Mit der Beseitigung darf erst nach Ablauf eines Monats, nachdem die Bauaufsichtsbehörde die vollständige Anzeige erhalten hat, begonnen werden.
Bitte beachten Sie jedoch, dass andere - beispielsweise umweltrechtliche - Bestimmungen zu beachten sind und gegebenenfalls andere - beispielsweise denkmalrechtliche - Erlaubnisse einzuholen sein können.
Genehmigung einer Beseitigung
Für die in § 62 Abs. 3 S. 1 BauO NRW genannten verfahrensfreien Beseitigungen kann auf Antrag auch ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Dem Antrag ist bei nicht freistehenden Gebäuden ebenfalls die oben erläuterte Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin bezufügen.
Für Fragen stehen Ihnen die folgenden Sachbearbeiter_innen gerne zur Beratung zur Verfügung.
Monschau: Frau Strauch
Roetgen: Frau Heinrichs
Simmerath:
- Gemarkung Lammersdorf, Strauch: Frau Heinrichs
- Gemarkungen Simmerath, Kesternich, Eicherscheid, Steckenborn: Herr Paustenbach
- Gemarkungen Rurberg: Herr Esklavon
Anzeige einer Beseitigung
- Anzeige einer Beseitigung
- Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
- Bestätigung qualifizierte/r Tragwerksplaner/in (bei nicht freistehenden Gebäuden)
Genehmigung einer Beseitigung
- Antrag Genehmigung einer Beseitigung
- Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
- Bestätigung qualifizierte/r Tragwerksplaner/in (bei nicht freistehenden Gebäuden)