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Werbeanlagen

§ 10 Abs. 1 BauO NRW definiert den Begriff der so genannten Werbeanlagen. Danach sind Anlagen der Außenwerbung alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere
  • Schilder (auch wenn sie nur an Bäumen, Zäunen usw. befestigt sind),
  • Beschriftungen (unerheblich ob auf einer Wand oder als selbstständige Bemalung),
  • Lichtwerbungen,
  • Schaukästen,
  • sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Litfaßsäulen, Tafeln und Flächen.

Hierbei handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung.

Werbeanlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind in § 62 Abs. 1 Nr. 12 BauO NRW genannt.

Weitere Informationen können Sie dem unter "Downloads" hinterlegten Merkblatt entnehmen.

 

Für Fragen stehen Ihnen die folgenden Sachbearbeiter_innen gerne zur Beratung zur Verfügung.

Monschau: Frau Strauch

Roetgen: Frau Heinrichs

Simmerath:

  • Gemarkung Lammersdorf, Strauch: Frau Heinrichs
  • Gemarkungen Simmerath, Kesternich, Eicherscheid, Steckenborn: Herr Paustenbach
  • Gemarkungen Rurberg: Herr Esklavon

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Gut zu wissen


Gebühren

Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet.

Gebühren für die eventuell zusätzliche Erteilung von Befreiungen und Abweichungen usw. werden gesondert berechnet.


Benötigte Unterlagen

Antragsvordruck:

Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Die Bauvorlagen und deren Inhalte sind in der BauO NRW und vor allem in der Bauprüfverordnung NRW im Detail beschrieben.



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