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Wiederkehrende Prüfungen
Nach der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten – PrüfVO NRW ist der Bauherr verpflichtet, die technischen Anlagen und Einrichtungen wiederkehrend prüfen zu lassen, bei:
- Verkaufsstätten
- Versammlungsstätten
- Krankenhäusern
- Beherbergungsstätten i. S. d. SBauVO
- Hochhäusern
- Mittelgaragen und Großgaragen
- Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen mit mehr als 500 qm Bruttogrundfläche in einem Gebäude
- allgemein bildende und berufsbildende Schulen
- Hallenbauten für gewerbliche und industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2000 qm
- Messebauten
- Abfertigungsgebäude von Flughäfen mit mehr als 2000 qm
- Abfertigungsgebäude von Bahnhöfe mit mehr als 2000 qm
- sonstige bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet hat.
Die vorgenannten Begrifflichkeiten sind jeweils mit den Definitionen in der Sonderbauverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – SBauVO NRW - verknüpft.
Diese Sonderbauten sind von der Bauaufsichtsbehörde wiederkehrend zu prüfen.
Onlinedienstleistungen
Gut zu wissen
Gebühren
Wiederkehrende Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde sind nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gebührenpflichtig.