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Abgeschlossenheitsbescheinigung
Soll ein Gebäude in Sondereigentum (Wohnungs- oder Teileigentum) aufgeteilt werden, wird vom Grundbuchamt des Amtsgerichts zur Eintragung von Rechten am Sondereigentum unter anderem eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG - § 7 Abs. 4 bzw. § 32 Abs. 2) benötigt.
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in einem Gebäude in sich abgeschlossen sind, das heißt, dass sie baulich von den anderen Einheiten in dem Gebäude getrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang besitzen.
Bestandteil einer solchen Abgeschlossenheitsbescheinigung ist ein Aufteilungsplan, in dem genau dokumentiert ist, welche Flächen und Räume eine eigenständige Einheit bilden und welche der Allgemeinheit der Eigentümergemeinschaft zuzuordnen sind. Es können auch außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (z.B. Gartenflächen, Stellplätze) in das Sondereigentum an einem Gebäude einbezogen werden.
Weitere Einzelheiten können Sie dem Merkblatt entnehmen (siehe „Downloads“). Einen Antragsvordruck finden Sie ebenfalls unter "Downloads".
Für Fragen stehen Ihnen die folgenden Sachbearbeiter_innen gerne zur Beratung zur Verfügung.
Monschau: Frau Meyer
Roetgen: Frau Kustrin
Simmerath:
- Gemarkung Lammersdorf: Frau Kustrin
- übrige Gemarkungen: Frau Stärk
Onlinedienstleistungen
Gut zu wissen
Gebühren
Die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 3.1.7 ff., gebührenpflichtig:
Tarifstelle 3.1.7.1 Ausfertigung eines Aufteilungplans 100,00 €
je weitere Ausfertigung 30,00 €
Tarifstelle 3.1.7.2 Entscheidung über die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
- je Sondereigentumsanteil bis zu 150,00 €
- je Garagenstellplatz 20,00 €
- je Mehrausfertigung der Bescheinigung 30,00 €
Benötigte Unterlagen
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist schriftlich zu beantragen (ein Muster mit genaueren Erläuterungen finden Sie unter „Downloads"). Folgende Angaben und Unterlagen sind dem Antrag in mindestens zweifacher Ausfertigung beizufügen:
- Lageplan
- Bauzeichnungen aller Geschosse (Grundrisse, Ansichten, Schnitte im Maßstab 1:100)
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Ansprechpartner/in
Soll ein Gebäude in Sondereigentum (Wohnungs- oder Teileigentum) aufgeteilt werden, wird vom Grundbuchamt des Amtsgerichts zur Eintragung von Rechten am Sondereigentum unter anderem eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG - § 7 Abs. 4 bzw. § 32 Abs. 2) benötigt.
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in einem Gebäude in sich abgeschlossen sind, das heißt, dass sie baulich von den anderen Einheiten in dem Gebäude getrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang besitzen.
Bestandteil einer solchen Abgeschlossenheitsbescheinigung ist ein Aufteilungsplan, in dem genau dokumentiert ist, welche Flächen und Räume eine eigenständige Einheit bilden und welche der Allgemeinheit der Eigentümergemeinschaft zuzuordnen sind. Es können auch außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (z.B. Gartenflächen, Stellplätze) in das Sondereigentum an einem Gebäude einbezogen werden.
Weitere Einzelheiten können Sie dem Merkblatt entnehmen (siehe „Downloads“). Einen Antragsvordruck finden Sie ebenfalls unter "Downloads".
Für Fragen stehen Ihnen die folgenden Sachbearbeiter_innen gerne zur Beratung zur Verfügung.
Monschau: Frau Meyer
Roetgen: Frau Kustrin
Simmerath:
- Gemarkung Lammersdorf: Frau Kustrin
- übrige Gemarkungen: Frau Stärk
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist schriftlich zu beantragen (ein Muster mit genaueren Erläuterungen finden Sie unter „Downloads"). Folgende Angaben und Unterlagen sind dem Antrag in mindestens zweifacher Ausfertigung beizufügen:
- Lageplan
- Bauzeichnungen aller Geschosse (Grundrisse, Ansichten, Schnitte im Maßstab 1:100)