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Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der in § 86 Bauordnung NRW genannten Vorschriften verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Beispielsweise handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • eine Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend davon errichtet, ändert oder nutzt,
  • geforderte Nachweise oder Bescheinigungen von Sachverständigen nicht vorlegt,
  • geforderte Anzeigen nicht oder nicht fristgerecht einreicht.

Die Bauaufsichtsbehörde kann diese Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern ahnden.

Für Fragen stehen Ihnen die folgenden Sachbearbeiter_innen gerne zur Beratung zur Verfügung.

Monschau:             Frau Meyer

Roetgen:                Frau Kustrin

Simmerath:

  • Gemarkung Lammersdorf:           Frau Kustrin
  • übrige Gemarkungen:                    Frau Stärk

 

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