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Investitionskosten ambulante Dienste

Investitionskostenförderung für ambulante Dienste

Die StädteRegion Aachen fördert die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind.

Rechtsgrundlage für die Investitionskostenförderung ist der § 12 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) in Verbindung mit den §§ 23, 24 und 25 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW). Alle ambulanten Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, deren Sitz sich in der StädteRegion Aachen befindet, können bis spätestens 1. März eines Jahres einen Antrag auf Investitionskostenförderung stellen. Dieser Antrag muss jedes Jahr neu gestellt werden.

Ein neu eröffneter Pflegedienst muss den Antrag bis spätestens 31.12. des Eröffnungsjahres stellen.

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