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Aufwendungszuschüsse (Auszahlung an die Einrichtungen)

Aufwendungszuschüsse (Auszahlung an die Einrichtungen)

Bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss bei Kurzzeit-, Verhinderungs-, Tages- und Nachtpflege (AWZ)

Was sind bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse?
Bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse (AWZ) werden auf Grundlage des Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) gewährt. Es handelt sich hierbei um eine Investitionskostenförderung für die jeweiligen Pflegeeinrichtungen bezogen auf den einzelnen Pflegebedürftigen, der das entsprechende stationäre oder teilstationäre Pflegeangebot der o. g. Einrichtungen nutzt. Soweit der Einrichtung für einen Pflegebedürftigen der bewohnerbezogene Aufwendungzuschuss gezahlt wird, mindert dies zusammen mit den Pflegekassenleistungen die für den Pflegebedürftigen entstehenden Kosten um den Betrag der Investitionskosten. Die Investitionskosten sind diejenigen Kosten, die der Pflegeeinrichtung im Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden entstehen. Diese Kosten – und damit auch der zu gewährende AWZ – sind für jede Einrichtung unterschiedlich.

Wer erhält AWZ?
Nutzer/Kunden von Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen können mittelbar in den Genuss des AWZ kommen. Die StädteRegion Aachen ist für die Bearbeitung diesbezüglicher Anträge von Pflegebedürftigen, die ihren Wohnsitz in der StädteRegion Aachen haben, zuständig.
Nur für diejenigen Pflegebedürftigen, die pflegeversichert und einem Pflegegrad (I-V) zugeordnet sind, kann in anerkannten Einrichtungen der Kurzzeit-, Verhinderungs-, Tages- und Nachtpflege ein entsprechender Zuschuss gewährt werden.
Für Personen, bei denen die Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit noch aussteht, sollten zur Wahrung der Frist (s.u.) auch ein Antrag gestellt werden. Sobald über die Pflegebedürftigkeit entschieden ist, ist dies mitzuteilen.

Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Antragstellung ist von der jeweiligen Pflegeeinrichtung zu tätigen. Hierzu sind die als Download bereitgestellten Antragsvordrucke zu nutzen. Weitergehende Unterlagen werden bei Bedarf angefordert.

Frist
Gemäß § 19 Verordnung zur Ausführung des Alten-und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW) ist der Antrag auf den Aufwendungszuschuss monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonates zu stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können daher nicht berücksichtigt werden.

Zuständigkeit
Anträge auf den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für die Kurzzeitpflege sind zu richten an:

 
Frau Kreisel
Tel.: 0241/5198-5027
Fax: 0241/5198-85081
Einrichtungen im Stadtgebiet Alsdorf
 
 
Für Einrichtungen im übrigen Gebiet
 
Frau Beck
Tel.: 0241/5198-5045
Fax: 0241/5198-85081
Wohnort: Aachen
 
Frau Noack
Tel.: 0241/5198-2477
Fax: 0241/5198-85081
Wohnorte: Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Roetgen, Simmerath, Stolberg, Würselen
 

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