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Einfuhr eines fabrikneuen oder gebrauchten Fahrzeuges

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Gut zu wissen


Benötigte Unterlagen

Am Zulassungsschalter sind grundsätzlich vorzulegen:
 

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument (z. B. Aufenthaltstitel),
  • bei Firmen: Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung und Ausweis der/des Geschäftsführer/s
  • Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter für Sie den Antrag stellt. Der Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten ist zusätzlich zum Ausweis des Vollmachtgebers vorzulegen.
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (EG-Typgenehmigung) mit Angabe der deutschen Schadstoffklasse
  • Vollgutachten (Gutachten nach §13 EG-FGV), wenn keine EG-Typgenehmigung vorliegt, ggf. Ergänzungsgutachten, wenn Eintragungen der EG-Typgenehmigung unvollständig
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • bei steuerpflichtigen Fahrzeugen: SEPA-Lastschriftmandat mit Angabe der Bankverbindung (IBAN und BIC), das vom Kontoinhaber unterschrieben ist. Weicht der Kontoinhaber vom Fahrzeughalter ab, ist bei der Zulassung durch eine bevollmächtigte Person zusätzlich noch die Unterschrift des Fahrzeughalters erforderlich. Dies gilt auch im Falle eines gemeinsamen Kontos, z.B. bei Eheleuten
  • Verzollungsnachweis bei Einfuhr aus einem Nicht-EU-Land

Zusätzlich bei fabrikneuen Fahrzeugen:

  • Original-Rechnung des ausländischen Händlers mit Hinweis auf ein Neufahrzeug.
  • Verzollungsnachweis bei Einfuhr aus einem Nicht-EU-Land.

Zusätzlich bei gebrauchten Fahrzeugen:

  • Original-Kaufvertrag über den Erwerb des gebrauchten Fahrzeuges
  • Vollständige ausländische Fahrzeugpapiere
  • Alter Fahrzeugbrief bzw. Nachweis über den Verbleib des Fahrzeugbriefes, wenn das Fahrzeug schon einmal in Deutschland zugelassen war und vor dem 01.10.2005 in einem anderen EU-Land zugelassen wurde (ggfs. Prüfung des Einzelfalles).
  • Gegebenenfalls gültige HU-Bescheinigung (TÜV-Bericht / Prüfbericht), wenn das Fahrzeug im Ausland mit einer EG-Typgenehmigung zugelassen war und zwischenzeitlich eine Untersuchung nach § 29 StVZO hätte stattfinden müssen (es gelten die deutschen HU-Fristen).
  • Kennzeichenschilder (Ausnahme Belgien)
  • Die ausländischen Fahrzeugpapiere und Kennzeichenschilder werden eingezogen.

Hinweis für Belgien:

Belgische Kennzeichenschilder sind personengebunden und werden daher nicht eingezogen.

Hinweis für die Niederlande:

Laut RDW NL müssen grundsätzlich alle Fahrzeuge, die aus den Niederlanden ausgeführt werden, vorher in den Niederlanden abgemeldet werden. Erst dann wird eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt, die zur Zulassung des Fahrzeuges in Deutschland erforderlich ist.



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Kontakt

Bürgerservice Zulassung
Carlo-Schmid-Straße 4
52146 Würselen
E-Mail: info.stva@staedteregion-aachen.de