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Umtausch Kartenführerschein
Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Fahrerlaubnisklassen (z. B. C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE) mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird, unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis, auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Sofern die Klasse T beim Umtausch mit erteilt werden soll, ist durch den Antragsteller ein Nachweis über seine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft beizubringen. Auch können Antragsteller, die in einem Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von diesen Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen eingesetzt werden, ebenfalls die Klasse T beantragen.
Da Zugkombinationen über 12 t (unabhängig von der Zahl der Achsen) unter die Klasse CE fallen, erwirbt der Alt-Inhaber eine auf den Besitzstand der Klasse 3 beschränkte Klasse CE. Im Kartenführerschein wird diese Berechtigung bei der Klasse CE in der Spalte 12 mit der Schlüsselzahl 79 der Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Codierung C1E>12000kg, L<3 vermerkt. Hierbei bedeutet C1E>12000 kg=Klasse C1E mit mehr als 12 t und L<= nicht mehr als 3 Achsen; L steht international für die Zahl der Achsen.
Zur Verlängerung ist für diese Fahrerlaubnisklasse ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre die Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 FeV nachzuweisen.
Zahl der Achsen.
Zur Verlängerung ist für diese Fahrerlaubnisklasse ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre die Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 FeV nachzuweisen.
Onlinedienstleistungen
Gut zu wissen
Gebühren
25,30 € Grundgebühr
4,90 € für den Direktversand
Auf Wunsch zuzüglich 30,00 € für die Expresslieferung
Zahlungsweisen
- Bargeldzahlung
- Bargeldlose Zahlung
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument
- Ein aktuellen, biometrisches Lichtbild (weitere Informationen und Fotomustertafeln dazu finden Sie auf den Internetseiten der Bundesdruckerei)
- Vorlage Ihres aktuellen Führerscheines
Onlinedienstleistungen
Kontakt
Bürgerservice Führerschein52146 Würselen
Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Fahrerlaubnisklassen (z. B. C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE) mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird, unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis, auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Sofern die Klasse T beim Umtausch mit erteilt werden soll, ist durch den Antragsteller ein Nachweis über seine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft beizubringen. Auch können Antragsteller, die in einem Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von diesen Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen eingesetzt werden, ebenfalls die Klasse T beantragen.
Da Zugkombinationen über 12 t (unabhängig von der Zahl der Achsen) unter die Klasse CE fallen, erwirbt der Alt-Inhaber eine auf den Besitzstand der Klasse 3 beschränkte Klasse CE. Im Kartenführerschein wird diese Berechtigung bei der Klasse CE in der Spalte 12 mit der Schlüsselzahl 79 der Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Codierung C1E>12000kg, L<3 vermerkt. Hierbei bedeutet C1E>12000 kg=Klasse C1E mit mehr als 12 t und L<= nicht mehr als 3 Achsen; L steht international für die Zahl der Achsen.
Zur Verlängerung ist für diese Fahrerlaubnisklasse ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre die Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 FeV nachzuweisen.
Zahl der Achsen.
Zur Verlängerung ist für diese Fahrerlaubnisklasse ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre die Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 FeV nachzuweisen.
- Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument
- Ein aktuellen, biometrisches Lichtbild (weitere Informationen und Fotomustertafeln dazu finden Sie auf den Internetseiten der Bundesdruckerei)
- Vorlage Ihres aktuellen Führerscheines