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Lebensmittelbetrieb (Registrierung)
Information für Lebensmittelunternehmer: Registrierung und Erfassung von Betrieben
Lebensmittelbetriebe sind nach EG-Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen zu melden. Die Registrierung erfolgt bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde. Diese erfasst die Daten und erstellt eine Liste der Lebensmittelunternehmen auf der Grundlage bereits bei der Behörde vorhandener Daten und/oder der Meldungen der Lebensmittelunternehmer.
Für welche Lebensmittelunternehmen besteht eine Registrierungspflicht?
Registrierpflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten oder vertreiben. Zu ihnen gehören demnach auch Gaststätten, landwirtschaftliche Betriebe und ebenso Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die sog. Tafeln sowie auch Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben. Gemeldet werden müssen jedoch nur Betriebe mit einer gewissen Kontinuität und einem gewissen Organisationsgrad. Dies kann z.B. bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen oft nicht der Fall sein. In Zweifelsfällen ist dies von der örtlich zuständigen Behörde zu entscheiden.
Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, ist für jede Betriebsstätte ein eigenes Formblatt zu verwenden. So sind z.B. Läger - auch wenn sie nur zeitweise genutzt / angemietet werden - oder saisonal genutzte Betriebsstätten zu melden. Im Grundsatz muß der Lebensmittelüberwachung jede Stätte an der Lebensmittel gewerblich behandelt und / oder gelagert werden bekannt sein.
Nicht registrierungspflichtig sind Betriebe, die eine EG-Zulassung brauchen, reine Tierhaltungsbetriebe ohne Lebensmittelerzeugung (z.B. Milch, Eier) oder landwirtschaftliche Betriebe, soweit sie nur kleine Mengen an Lebensmitteln an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben oder soweit sie für ihren privaten häuslichen Bereich produzieren.
Meldung durch Lebensmittelunternehmer
Zur Meldung verpflichtet ist jeder registrierungspflichtige Lebensmittelunternehmer soweit er noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst ist oder wenn sich Änderungen zu den erfassten Daten ergeben.
Als Meldung gelten auch die Gewerbe-Anmeldung und der im Zusammenhang mit dem Mehrfachantrag abgegebene „Meldebogen für die Registrierung/Zulassung von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen“. Die Erfassung der Jäger über die Streckenlisten gilt ebenfalls als Registrierung.
Rechtsgrundlagen
Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, Art. 31 Abs. 1 Buchst. a und b Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
Bitte füllen Sie das Formblatt vollständig aus und schicken Sie es per Post oder Fax an nachfolgende Adresse.
Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Carlo-Schmid-Str. 4
52146 Würselen
FaxNr.: 02405-95018
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Lebensmittelüberwachung52146 Würselen