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Einbürgerung

Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutsche_r Staatsangehörige_r ist, kann sich einbürgern lassen. Das geschieht nie automatisch, sondern nur auf Antrag. Ab dem 16. Geburtstag können Ausländer_innen diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländer_innen müssen ihre gesetzlichen Vertreter_innen die Einbürgerung beantragen. Dies sind in der Regel die Eltern.

 

Wir bitten Sie, alle Unterlagen vor Antragsstellung gesammelt zu haben, um den Antrag schnellstmöglich auszufüllen, da es ansonsten zu technischen Problemen kommen könnte.

Sollten Sie sich mit Ihrem Ehepartner/Ihrer Ehepartnerin zusammen einbürgern lassen wollen, klicken Sie bitte im Formular unter dem Punkt "Mein Ehe-/Lebenspartner soll miteingebürgert werden" nicht auf ja sondern auf nein, da dies einen technischen Fehler bei der Gebührenberechnung auslöst. Sollte Ihr Ehe-/Lebenspartner miteingebürgert werden sollen, so muss ein eigener Antrag gestellt werden. Die Sachbearbeiter werden diese nachher in der Bearbeitung verknüpfen.

Wir bitten die Umstände zu entschuldigen. 

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Gut zu wissen


Voraussetzungen

  • 5-jähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt
  • Niederlassungserlaubnis oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht. Nicht ausreichend für eine Einbürgerung sind Aufenthaltserlaubnisse nach den in §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5und 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke.
  • Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
  • keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
  • Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen; insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens
  • gesicherter Lebensunterhalt (in der Regel kein Bezug von öffentlichen Leistungen wie Arbeitslosengeld II und Grundsicherung)
  • Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
  • Keine Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich

Bei bestimmten Personengruppen (beispielsweise Asylberechtigte, Ehegatten von Deutschen) gelten abweichende Voraussetzungen (zum Beispiel kürzere Mindestaufenthaltszeiten).


Gebühren

Die Einbürgerungsgebühr beträgt für einen Erwachsenen 255,00 €. Minderjährige, die allein eingebürgert werden, zahlen ebenfalls 255,00 €. Für minderjährige Kinder, die gemeinsam mit einem Elternteil eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51,00 €.

Bei Antragsabgabe ist ein Vorschuss in Höhe von 75% der o.g. Einbürgerungsgebühr zu zahlen.


Benötigte Unterlagen

Welche Unterlagen mitgebracht werden müssen, entnehmen Sie bitte den Hinweisen zum Einbürgerungsantrag (siehe Downloadbereich).


Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie ab sofort online stellen. Sie können zunächst über einen Quick-Check online prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen.

Bitte beachten Sie, dass bei der Antragstellung bereits ein Gebührenvorschuss erhoben wird. Im Falle einer Ablehnung des Antrages fallen ebenfalls Gebühren an. Deshalb achten Sie bitte auch darauf, dass Sie den Antrag NUR stellen können, wenn Sie in der StädteRegion Aachen leben (Aachen, Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Roetgen, Simmerath, Stolberg, Würselen).

Alternativ kann die Antragstellung auch weiterhin persönlich in der Außenstelle des Ausländeramtes, Trierer Str. 1, 52078 Aachen erfolgen. Hierzu vereinbaren Sie entweder einen Termin oder sprechen ohne Termin mit Wartezeit (Montag, Dienstag, Donnerstag 08:00 – 12:00 Uhr und Mittwoch 8:00 – 16:00 Uhr) vor.

Sofern Sie nicht in Aachen wohnen, können Sie den Antrag auf Einbürgerung auch bei der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (z. B. Meldeamt oder Bürgerbüro) abgeben.



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