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Arbeitserlaubnis im Asylverfahren

Asylbewerbern kann nach drei monatigem Aufenthalt (erlaubt, gestattet, geduldet) mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung erlaubt werden. Hierzu muss durch die Antragsteller eine Stellenbeschreibung (vollständig ausgefüllt durch den einstellenden Betrieb) in der Infostelle abgegeben werden. Die Beteiligung der Bundesagentur durch die Ausländerbehörde erfolgt in der Regel sehr zeitnah. Mit einer Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit kann oftmals innerhalb von 3 Wochen gerechnet werden. In Einzelfällen kann die Bearbeitungszeit allerdings auch länger dauern. Nach Eingang der Entscheidung werden Sie schriftlich über das Ergebnis informiert und zur Änderung Ihrer Gestattung vorgeladen. Eine Arbeitsaufnahme ist erst nach Änderung Ihrer Auflage möglich.

Die Stellenbeschreibung finden Sie im Downloadbereich.

Zudem besteht die Möglichkeit, dass Asylbewerber zustimmungsfrei eine staatlich anerkannte Ausbildung beginnen, sofern die Ausländerbehörde die Arbeitserlaubnis auf der Gestattung zuvor eingetragen hat. Hierzu muss der Ausbildungsvertrag (inklusive Stempel z.B. der Handwerks- oder Industrie und Handelskammer, dass der Ausbildungsberuf anerkannt ist!) vorgelegt werden. Eine Terminvereinbarung zur Änderung der Arbeitsauflage erfolgt über die Infostelle.

Nach 4 jährigem Aufenthalt (erlaubt, gestattet, geduldet) können Duldungs- und Gestattungsinhaber zustimmungsfrei eine Beschäftigung ausüben. Hierzu ist vor Arbeitsaufnahme die Änderung der Gestattung oder Duldung durch die Ausländerbehörde vorzunehmen.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte die Infostelle der Ausländerbehörde. Dort erhalten Sie alle erforderlichen Informationen und können einen Termin vereinbaren.

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Ob und in welcher Höhe Gebühren anfallen, wird bei der Terminvergabe ermittelt.

Die Verwaltungsgebühr ist vor Ort in bar oder mit EC-Karte zu zahlen.


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Alle Unterlagen sind sowohl im Original als auch in Kopie vorzulegen.



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