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Taxenkonzession
Sie möchten gewerblich Personen mit Taxen befördern? Dafür benötigen Sie eine Taxigenehmigung.
Neubewerberinnen oder Neubewerber erhalten derzeit die Genehmigung für zwei Jahre. Eine Wiedererteilung erhalten Sie in der Regel für vier Jahre.
Inhaberinnen und Inhaber einer Taxigenehmigung haben folgende Hauptpflichten:
- Betriebspflicht Sie müssen den Betrieb aufrechterhalten, falls erforderlich auch bei Nacht.
- Beförderungspflicht Sie dürfen Fahrten (auch kurze) nur ablehnen, wenn der Fahrerin oder dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist, z.B. bei stark alkoholisierten Personen.
- Tarifpflicht Innerhalb des für Sie geltenden Pflichtfahrgebietes richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich verordneten Beförderungsentgelten. Pflichtfahrgebiet ist die StädteRegion Aachen.
Für die Ausstattung der Taxen gelten folgende Bestimmungen:
- Das Auto muss mit einem entsprechenden Taxi-Dachzeichen ausgestattet sein.
- Im Heckfenster muss die von der Genehmigungsbehörde vergebene Ordnungsnummer unten rechts angebracht sein.
- Die Farbgebung für Taxen ist gesetzlich vorgeschrieben (hellelfenbein).
- Im Wageninneren müssen Sie an einer gut sichtbaren Stelle die Unternehmeranschrift anbringen.
- Der Fahrpreisanzeiger muss für die Fahrgäste auch nachts sichtbar den Fahrpreis anzeigen.
Taxen dürfen sich an den dafür vorgesehenen Taxiständen in der jeweiligen Kommune des Betriebssitzes bereithalten beziehungsweise von Personen auf der Straße oder am Betriebssitz des Unternehmers angefordert werden.
Zuständige Stelle
- wenn Ihr zukünftiger Betriebssitz in der Städteregion Aachen liegt:
StädteRegion Aachen Straßenverkehrsamt (A 36) Carlo-Schmid-Straße 4 52146 Würselen
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Taxigenehmigung sind:
- die Zuverlässigkeit des Unternehmers und der für die Führung der Geschäfte bestellten Person und der geschäftsführenden Gesellschafter
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
- die fachliche Eignung des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person
- das Taxengewerbe als Hauptbeschäftigung betrieben wird
- der Antragsteller innerhalb der letzten acht Jahre kein Taxenunternehmen veräußert oder verpachtet hat
- der Antragsteller sich unbefristet im Inland aufhält und eine selbstständige Tätigkeit ausüben darf
Hinweis: Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.
Verfahrensablauf
Die Taxigenehmigung muss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Das Antragsformular steht Ihnen unter Downloads "Antrag Personenbeförderung (PBfG)" rechts zur Verfügung.
Die zuständige Stelle fordert unter anderem von nachfolgenden Behörden/Einrichtungen eine Stellungnahme an:
- Gemeinden
- Gewerbeaufsichtsbehörden
- der Industrie- und Handelskammer
- dem Verband des Personenverkehrs
Bearbeitungsdauer
Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag. Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das innerhalb der ersten drei Monate in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.
Rechtsgrundlage
- 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Verkehr mit Taxen)
Onlinedienstleistungen
Gut zu wissen
Gebühren
Rahmengebühr für die Genehmigung: 100,- € bis 1.465,-€
Für Standardfälle beträgt sie
- für das erste Fahrzeug: 140,00 € (bei 2 Jahren) 150,00 € (bei 4 Jahren)
- für jedes weitere Fahrzeug: 40,00 € (bei 2-4 Jahren)
Benötigte Unterlagen
-
- Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate),
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis - Belegart O)
- Antragstellung bei ihrer zuständigen Gemeinde/Stadt
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Antragstellung bei ihrer zuständigen Gemeinde/Stadt
- Auszug aus dem Fahreignungsregister
- Antragstellung unter www.kba.de
- Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
- bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung
- Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate):
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
- Antragstellung bei der zuständigen Finanzbehörde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde/Stadt
- Antragstellung bei ihrer zuständigen Gemeinde/Stadt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung:
- von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben, für sich selbst, wenn Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren.
- Antragstellung bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
- Antragstellung bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen in Hamburg
- Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
- Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 2.250 €, für jedes weitere Fahrzeug von 1.250 € nachweisen.
- Der Vordruck für die Eigenkapitalbescheinigung, ggf. mit Zusatzbescheinigung steht Ihnen unter dem Link Dienstleisteung Taxenkonzessionen unter diesem Text zur Verfügung. Zum Ausfüllen der Eigenkapitalbescheinigung ist nachfolgender Personenkreis berechtigt:
- Wirtschaftsprüfer
- Steuerberater
- Kreditinstitut
- Nachweis der fachlichen Eignung:
- Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder
- Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxiunternehmen oder
- Zeugnis über die anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. Kaufmannsprüfung im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr)
- wenn Sie eine andere Person zur Geschäftsführung bestellen, muss diese folgende Unterlagen vorlegen:
- Führungszeugnis - Belegart O
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Fahreignungsregister
- Nachweise der fachlichen Eignung
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag)
Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Onlinedienstleistungen
Kontakt
Ausnahmegenehmigungen52146 Würselen
Ansprechpartner/in
Sie möchten gewerblich Personen mit Taxen befördern? Dafür benötigen Sie eine Taxigenehmigung.
Neubewerberinnen oder Neubewerber erhalten derzeit die Genehmigung für zwei Jahre. Eine Wiedererteilung erhalten Sie in der Regel für vier Jahre.
Inhaberinnen und Inhaber einer Taxigenehmigung haben folgende Hauptpflichten:
- Betriebspflicht Sie müssen den Betrieb aufrechterhalten, falls erforderlich auch bei Nacht.
- Beförderungspflicht Sie dürfen Fahrten (auch kurze) nur ablehnen, wenn der Fahrerin oder dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist, z.B. bei stark alkoholisierten Personen.
- Tarifpflicht Innerhalb des für Sie geltenden Pflichtfahrgebietes richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich verordneten Beförderungsentgelten. Pflichtfahrgebiet ist die StädteRegion Aachen.
Für die Ausstattung der Taxen gelten folgende Bestimmungen:
- Das Auto muss mit einem entsprechenden Taxi-Dachzeichen ausgestattet sein.
- Im Heckfenster muss die von der Genehmigungsbehörde vergebene Ordnungsnummer unten rechts angebracht sein.
- Die Farbgebung für Taxen ist gesetzlich vorgeschrieben (hellelfenbein).
- Im Wageninneren müssen Sie an einer gut sichtbaren Stelle die Unternehmeranschrift anbringen.
- Der Fahrpreisanzeiger muss für die Fahrgäste auch nachts sichtbar den Fahrpreis anzeigen.
Taxen dürfen sich an den dafür vorgesehenen Taxiständen in der jeweiligen Kommune des Betriebssitzes bereithalten beziehungsweise von Personen auf der Straße oder am Betriebssitz des Unternehmers angefordert werden.
Zuständige Stelle
- wenn Ihr zukünftiger Betriebssitz in der Städteregion Aachen liegt:
StädteRegion Aachen Straßenverkehrsamt (A 36) Carlo-Schmid-Straße 4 52146 Würselen
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Taxigenehmigung sind:
- die Zuverlässigkeit des Unternehmers und der für die Führung der Geschäfte bestellten Person und der geschäftsführenden Gesellschafter
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
- die fachliche Eignung des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person
- das Taxengewerbe als Hauptbeschäftigung betrieben wird
- der Antragsteller innerhalb der letzten acht Jahre kein Taxenunternehmen veräußert oder verpachtet hat
- der Antragsteller sich unbefristet im Inland aufhält und eine selbstständige Tätigkeit ausüben darf
Hinweis: Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.
Verfahrensablauf
Die Taxigenehmigung muss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Das Antragsformular steht Ihnen unter Downloads "Antrag Personenbeförderung (PBfG)" rechts zur Verfügung.
Die zuständige Stelle fordert unter anderem von nachfolgenden Behörden/Einrichtungen eine Stellungnahme an:
- Gemeinden
- Gewerbeaufsichtsbehörden
- der Industrie- und Handelskammer
- dem Verband des Personenverkehrs
Bearbeitungsdauer
Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag. Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das innerhalb der ersten drei Monate in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.
Rechtsgrundlage
- 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Verkehr mit Taxen)
-
- Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate),
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis - Belegart O)
- Antragstellung bei ihrer zuständigen Gemeinde/Stadt
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Antragstellung bei ihrer zuständigen Gemeinde/Stadt
- Auszug aus dem Fahreignungsregister
- Antragstellung unter www.kba.de
- Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
- bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung
- Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate):
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
- Antragstellung bei der zuständigen Finanzbehörde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde/Stadt
- Antragstellung bei ihrer zuständigen Gemeinde/Stadt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung:
- von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben, für sich selbst, wenn Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren.
- Antragstellung bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
- Antragstellung bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen in Hamburg
- Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
- Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 2.250 €, für jedes weitere Fahrzeug von 1.250 € nachweisen.
- Der Vordruck für die Eigenkapitalbescheinigung, ggf. mit Zusatzbescheinigung steht Ihnen unter dem Link Dienstleisteung Taxenkonzessionen unter diesem Text zur Verfügung. Zum Ausfüllen der Eigenkapitalbescheinigung ist nachfolgender Personenkreis berechtigt:
- Wirtschaftsprüfer
- Steuerberater
- Kreditinstitut
- Nachweis der fachlichen Eignung:
- Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder
- Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxiunternehmen oder
- Zeugnis über die anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. Kaufmannsprüfung im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr)
- wenn Sie eine andere Person zur Geschäftsführung bestellen, muss diese folgende Unterlagen vorlegen:
- Führungszeugnis - Belegart O
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Fahreignungsregister
- Nachweise der fachlichen Eignung
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag)
Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.