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Antrag auf Ausnahme Sonntagsfahrgenehmigung

Für Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen und Lkw mit Anhänger besteht an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot. Diese Kraftfahrzeuge (Kfz) dürfen an diesen Tagen zwischen 0.00 Uhr und 22.00 Uhr grundsätzlich nicht fahren. Dies gilt auch an allen Samstagen in der Hauptferienzeit vom 01. Juli bis zum 31. August eines Jahres in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr für festgelegte Strecken auf Autobahnen und Bundesstraßen.

Für Fahrten an diesen Tagen ist insoweit eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Kraftfahrzeuge, die zu den vorgenannten Zeiten ohne eine Ausnahmegenehmigung bewegt werden dürfen, sind:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher)
  • Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden

Nachfolgende Güter dürfen ohne eine Ausnahmegenehmigung befördert werden:

  • frische Milch und frische Milcherzeugnisse
  • frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
  • frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie
  • leicht verderbliches Obst und Gemüse
  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit den o.g. Fahrten stehen

Für alle anderen Fahrten benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Zuständige Stelle

  • wenn Ihr Wohnsitz  in der StädteRegion Aachen liegt, oder
  • wenn Ihr Betriebssitz in der StädteRegion Aachen liegt, oder
  • wenn eine Zweigniederlassung in der StädteRegion Aachen liegt, oder
  • wenn der Beladeort in der StädteRegion Aachen liegt, oder
  • wenn der Transport beladen über die BAB-Grenzübergänge Aachen-Nord (E314/A4) oder Süd(E40/A44) oder über Grenze Bildchen oder Köpfchen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht:

Straßenverkehrsamt (A 36)

Carlo-Schmid-Straße 4

52146 Würselen

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Ausnahmegenehmigung müssen Sie schriftlich per Post, per Fax oder als Online-Antrag einreichen.

Um die Bearbeitungszeit so gering wie möglich zu halten, empfehlen wir zusätzlich die Antragstellung über das Onlineverfahren durchzuführen.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei inländischen Antragstellern ist grundsätzlich mindestens 10 Werktage vor Fahrantritt zu beantragen.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei ausländischen Antragstellern ist grundsätzlich mindestens 14 Werktage vor Fahrantritt zu beantragen.

Bitte geben Sie immer, wenn möglich, Ihre Faxnummer an.

Sofern eine Ausnahme vom Fahrverbot in Betracht kommt, erhalten Sie für Ihren Transport einen Genehmigungsbescheid einschließlich Auflagen und Bedingungen.

Gesetzliche Feiertage

  • Neujahr (1.Januar),
  • Karfreitag,
  • Ostermontag,
  • Tag der Arbeit (1. Mai),
  • Christi Himmelfahrt,
  • Pfingstmontag,
  • Fronleichnam (in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfahlen, Rheinland-Pfalz und im Saarland),
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
  • Reformationstag (31.Oktober; in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
  • Allerheiligen (1.November; in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • 1. und 2.Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember).

Rechtsgrundlage

  • § 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Sonntagsfahrverbot)
  • § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
  • § 47 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Örtliche Zuständigkeit)
  • Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 264

Gut zu wissen


Voraussetzungen

Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe reichen nicht.


Gebühren

Je nach Art und Umfang der Ausnahme zwischen 10,20 € und 767,00 €.

Zahlungsweisen

  • Überweisung

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes sowie unterschriebenes Antragsformular mit Begründung bezüglich der Angaben zu den beförderten Gütern
  • bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer
  • den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I; für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung




Antrag auf Ausnahme Sonntagsfahrgenehmigung

Für Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen und Lkw mit Anhänger besteht an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot. Diese Kraftfahrzeuge (Kfz) dürfen an diesen Tagen zwischen 0.00 Uhr und 22.00 Uhr grundsätzlich nicht fahren. Dies gilt auch an allen Samstagen in der Hauptferienzeit vom 01. Juli bis zum 31. August eines Jahres in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr für festgelegte Strecken auf Autobahnen und Bundesstraßen.

Für Fahrten an diesen Tagen ist insoweit eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Kraftfahrzeuge, die zu den vorgenannten Zeiten ohne eine Ausnahmegenehmigung bewegt werden dürfen, sind:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher)
  • Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden

Nachfolgende Güter dürfen ohne eine Ausnahmegenehmigung befördert werden:

  • frische Milch und frische Milcherzeugnisse
  • frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
  • frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie
  • leicht verderbliches Obst und Gemüse
  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit den o.g. Fahrten stehen

Für alle anderen Fahrten benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Zuständige Stelle

  • wenn Ihr Wohnsitz  in der StädteRegion Aachen liegt, oder
  • wenn Ihr Betriebssitz in der StädteRegion Aachen liegt, oder
  • wenn eine Zweigniederlassung in der StädteRegion Aachen liegt, oder
  • wenn der Beladeort in der StädteRegion Aachen liegt, oder
  • wenn der Transport beladen über die BAB-Grenzübergänge Aachen-Nord (E314/A4) oder Süd(E40/A44) oder über Grenze Bildchen oder Köpfchen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht:

Straßenverkehrsamt (A 36)

Carlo-Schmid-Straße 4

52146 Würselen

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Ausnahmegenehmigung müssen Sie schriftlich per Post, per Fax oder als Online-Antrag einreichen.

Um die Bearbeitungszeit so gering wie möglich zu halten, empfehlen wir zusätzlich die Antragstellung über das Onlineverfahren durchzuführen.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei inländischen Antragstellern ist grundsätzlich mindestens 10 Werktage vor Fahrantritt zu beantragen.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei ausländischen Antragstellern ist grundsätzlich mindestens 14 Werktage vor Fahrantritt zu beantragen.

Bitte geben Sie immer, wenn möglich, Ihre Faxnummer an.

Sofern eine Ausnahme vom Fahrverbot in Betracht kommt, erhalten Sie für Ihren Transport einen Genehmigungsbescheid einschließlich Auflagen und Bedingungen.

Gesetzliche Feiertage

  • Neujahr (1.Januar),
  • Karfreitag,
  • Ostermontag,
  • Tag der Arbeit (1. Mai),
  • Christi Himmelfahrt,
  • Pfingstmontag,
  • Fronleichnam (in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfahlen, Rheinland-Pfalz und im Saarland),
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
  • Reformationstag (31.Oktober; in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
  • Allerheiligen (1.November; in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • 1. und 2.Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember).

Rechtsgrundlage

  • § 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Sonntagsfahrverbot)
  • § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
  • § 47 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Örtliche Zuständigkeit)
  • Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 264
  • Vollständig ausgefülltes sowie unterschriebenes Antragsformular mit Begründung bezüglich der Angaben zu den beförderten Gütern
  • bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer
  • den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I; für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung

Je nach Art und Umfang der Ausnahme zwischen 10,20 € und 767,00 €.

Sonntagsfahrverbot, Feiertagsfahrverbot https://bportal.staedteregion-aachen.de:443/staedteregion-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/318490/show
Ausnahmegenehmigungen
Carlo-Schmid-Straße 4 52146 Würselen
Telefon +49 241 5198-6500
Fax +49 241 5198-80658

Herr

Büsing

17

+49 241 5198-6533

Frau

Dormann

18

+49 241 5198-6534

Frau

Boudon

018

+49 241 5198-6535

Frau

Brückmann

17

+49 241 5198-6541