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Wohnraumförderung - Modernisierung von Wohnraum - Achtung Baustelle: diese Seite befindet sich in Überarbeitung !!

Die große Mehrzahl der Wohngebäude, in denen die Menschen in den kommenden Jahrzehnten leben werden, ist bereits heute gebaut. Jedoch nicht allein durch den verstärkten Neubau von Wohnungen und Eigenheimen ist den veränderten Wohnbedürfnissen zu entsprechen; auch vorhandene Wohngebäude müssen modernisiert und aktuellen Anforderungen angepasst werden.

Die neue Modernisierungsrichtlinie NRW – RL Mod – vom 29.01.2018 vollzieht die umfassendste Neuordnung der Förderung von wohnungswirtschaftlichen Bestandsinvestitionen in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2006:

Nachhaltig erfolgreiches Modernisieren bedeutet, wohnungspolitisch sinnvollen Anforderungen mit dem bautechnisch Möglichen ebenso in Einklang zu bringen wie mit der wohnungswirtschaftlichen Rentabilität und der sozialen Tragbarkeit der Wohnkosten. Dazu begründet die Richtlinie ein einfaches und bedarfsgerechtes Förderangebot mit den folgenden Kernpunkten:


Was wird gefördert?

Förderfähig sind alle baulichen Modernisierungsmaßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem dazugehörigen Grundstück (Wohnumfeld). Die Förderung unterstützt schwerpunktmäßig Modernisierungen, die

  • den Gebrauchswert von Wohnraum oder Wohngebäuden nachhaltig erhöhen und die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern,
  • Barrieren im bestehenden Wohnraum reduzieren,
  • die Energieeffizienz von Wohngebäuden erhöhen,
  • dem Klimaschutz dienen,
  • den Schutz vor Einbruch verbessern,
  • bestehenden Wohnraum erweitern und
  • ein attraktiv gestaltetes und sicheres Wohnumfeld schaffen.

 

  • Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund der Modernisierung sowie allgemeine Instandsetzungsmaßnahmen sind förderfähig, soweit sie mit der Modernisierung durchgeführt werden und nicht den überwiegenden Teil der Kosten aller Baumaßnahmen ausmachen.


Wer wird gefördert?

  • Bei der Modernisierung eines selbstgenutzten Eigenheims/Eigentumswohnung natürliche Personen, die über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügen; außerdem muss der Haushalt bestimmte Einkommensgrenzen einhalten
  • Bei der Modernisierung von vorhandenem Mietwohnraum natürliche und juristische Personen, die über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügen

 

  • Innerhalb  von  Stadterneuerungsgebieten der Programme „Soziale Stadt“ und/oder „Stadtumbau West“  müssen Einkommensgrenzen nicht eingehalten werden und  auf Belegungsbindungen wird verzichtet.


Welche Fördervoraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Der Wohnraum muss zum Zeitpunkt des Förderantrags seit mehr als fünf Jahren bezugsfertig sein.
  • Die Gebäude dürfen nicht mehr als fünf Vollgeschosse aufweisen. In Innenstädten und Innenstadtrandlagen sind auch Gebäude mit bis zu sechs Vollgeschossen förderfähig. Für höhergeschossige Gebäude und Großsiedlungen gelten besondere Anforderungen.
  • Ein vorzeitiger Beginn der Maßnahme schließt eine spätere Förderung aus. Als vorzeitiger Beginn ist der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen anzusehen, die der Ausführung zuzurechnen sind.


Wie hoch ist das Darlehen und wie sind die Förderkonditionen?

Die Förderung erfolgt mit Darlehen bis zu 100 % der förderfähigen Bau- und Baunebenkosten; höchstens jedoch 120.000 € pro geförderter Wohnung bzw. pro gefördertem Eigenheim oder Eigentumswohnung.
Darlehensbeträge unter 5.000 € pro Wohnung bzw. pro Eigenheim oder Eigentumswohnung werden nicht bewilligt.

Auf Antrag kann auch ein anteiliger Tilgungsnachlass (Teilschulderlass) in Höhe von 20% des nach Prüfung des Kostennachweises anerkannten Darlehens gewährt werden; für Maßnahmen für konkreten, individuellen Bedarf von schwerbehinderten oder pflegebedürftigen Haushaltsangehörigen ist ein anteiliger Tilgungsnachlass  in Höhe von 50 % möglich.


Wie darf der gefördert modernisierte Wohnraum genutzt werden?

Der Förderempfänger ist für die gewählte Dauer der Zinsverbilligung (wahlweise 20 oder 25 Jahre)  verpflichtet,

  • bei selbst genutztem Wohneigentum das geförderte Objekt nur selbst und/oder durch seine  Angehörigen zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen.  (Werden die Fördermittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, gilt die Zweckbindung nur bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung.)
  • Bei geförderten Mietwohnungen entsprechende Mieterhöhungsregelungen und Mietobergrenzen sowie Belegungsbindungen einzuhalten. (Eine vorzeitige und vollständige Rückzahlung der Förderdarlehen verkürzt die Dauer dieser Bindungen allerdings nicht.)


Nähere Angaben finden Sie in der Richtlinie.
Für Fragen und zur Beratung stehen die Sachbearbeiter Ihnen gerne zur Verfügung.


Ansprechpartner für die Modernisierung von Eigenheimen/Eigentumswohnungen:

Frau Koenigs, Verwaltung

Frau Carstens, Technik

 

Ansprechpartner für die Modernisierung von Mietwohnungen im Stadtgebiet Aachen:

Herr Roderburg, Verwaltung

Herr Schmitt,  Technik

 

Ansprechpartner für die Modernisierung von Mietwohnungen in den übrigen Kommunen:

Herr Arns,  Verwaltung

Frau Drewes-Reinckens, Technik

Gut zu wissen


Gebühren

Der Bewilligungsbescheid ist gebührenpflichtig (einmalig 0,4 % der Darlehenssumme, mindestens jedoch 60 EUR).


Benötigte Unterlagen

  • Förderanträge sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsformulars einzureichen.
  • Dem Antrag sind mindestens die Kostenvoranschläge oder eine qualifizierte Kostenaufstellung für die vorgesehenen Maßnahmen einschließlich Nebenkosten beizufügen.
  • Informationen gemäß Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (siehe Downloads)
  • Weitere Unterlagen werden bedarfsentsprechend nachgefordert.