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Werbeanlagen
- Schilder (auch wenn sie nur an Bäumen, Zäunen usw. befestigt sind),
- Beschriftungen (unerheblich ob auf einer Wand oder als selbstständige Bemalung),
- Lichtwerbungen,
- Schaukästen,
- sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Litfaßsäulen, Tafeln und Flächen.
Hierbei handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung.
Werbeanlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind in § 62 Abs. 1 Nr. 12 BauO NRW genannt.
Weitere Informationen können Sie dem unter "Downloads" hinterlegten Merkblatt entnehmen.
Für Fragen stehen Ihnen die folgenden Sachbearbeiter_innen gerne zur Beratung zur Verfügung.
Monschau:
- Gemarkung Konzen: Herr Esklavon
- Übrige Gemarkungen: Frau Strauch
Roetgen: Frau Heinrichs
Simmerath:
- Gemarkung Lammersdorf: Frau Heinrichs
- Gemarkungen Simmerath, Kesternich, Eicherscheid: Herr Paustenbach
- Gemarkungen Rurberg, Steckenborn, Strauch: Frau Sistenich
Gut zu wissen
Gebühren
Die Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen ist nach den Tarifstellen 2.4.1.6 und 2.4.2.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) gebührenpflichtig.
Benötigte Unterlagen
Antragsvordruck (neu seit 21.01.2022):
Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Die Bauvorlagen und deren Inhalte sind in der BauO NRW und vor allem in der Bauprüfverordnung NRW im Detail beschrieben.
- Schilder (auch wenn sie nur an Bäumen, Zäunen usw. befestigt sind),
- Beschriftungen (unerheblich ob auf einer Wand oder als selbstständige Bemalung),
- Lichtwerbungen,
- Schaukästen,
- sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Litfaßsäulen, Tafeln und Flächen.
Hierbei handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung.
Werbeanlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind in § 62 Abs. 1 Nr. 12 BauO NRW genannt.
Weitere Informationen können Sie dem unter "Downloads" hinterlegten Merkblatt entnehmen.
Für Fragen stehen Ihnen die folgenden Sachbearbeiter_innen gerne zur Beratung zur Verfügung.
Monschau:
- Gemarkung Konzen: Herr Esklavon
- Übrige Gemarkungen: Frau Strauch
Roetgen: Frau Heinrichs
Simmerath:
- Gemarkung Lammersdorf: Frau Heinrichs
- Gemarkungen Simmerath, Kesternich, Eicherscheid: Herr Paustenbach
- Gemarkungen Rurberg, Steckenborn, Strauch: Frau Sistenich
Antragsvordruck (neu seit 21.01.2022):
Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Die Bauvorlagen und deren Inhalte sind in der BauO NRW und vor allem in der Bauprüfverordnung NRW im Detail beschrieben.
Die Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen ist nach den Tarifstellen 2.4.1.6 und 2.4.2.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) gebührenpflichtig.
Werbung, Reklame, Reklameschild, Werbeschild https://bportal.staedteregion-aachen.de:443/staedteregion-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/10957/showHerr
Oliver
Esklavon
Frau
Hiltrud
Heinrichs
A 1007
Herr
Reiner
Paustenbach
A 1005
Frau
Nina
Sistenich
A 1006
Frau
Claudia
Strauch
A 1005