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Fliegende Bauten
Fliegende Bauten (§ 78 BauO NRW) sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Diese bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Ausnahmen sind in § 78 Abs. 2 S. 2 BauO NRW gelistet.
Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist.
Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Technisch schwierige Fliegende Bauten sowie Zelte und Tribünen, die in wechselnden Größen aufgestellt werden können, sind immer einer Gebrauchsabnahme zu unterziehen. Das Ergebnis der Abnahme wird in das Prüfbuch eingetragen.
Bitte zeigen Sie die Aufstellung eines genehmigungspflichtigen fliegenden Baus mindestens 7 Tage vorher bei der Bauaufsichtsbehörde an.
Bei Fragen oder zur Terminvereinbarung stehen Ihnen die folgenden Sachbearbeiter_innen gerne zur Verfügung.
Monschau: Frau Strauch
Roetgen: Frau Heinrichs
Simmerath:
- Gemarkung Lammersdorf, Strauch: Frau Heinrichs
- Gemarkungen Simmerath, Kesternich, Eicherscheid, Steckenborn: Herr Paustenbach
- Gemarkungen Rurberg: Herr Esklavon
Onlinedienstleistungen
Gut zu wissen
Gebühren
Die Gebrauchsabnahme ist gebührenpflichtig.
Die Gebühren werden nach der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen errechnet.
Benötigte Unterlagen
Bitte halten Sie beim Abnahmetermin Ihr Prüfbuch bereit. Beachten Sie, dass Ihr Prüfbuch gültig sein muss (und falls erforderlich rechtzeitig verlängert wird).
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Fliegende Bauten (§ 78 BauO NRW) sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Diese bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Ausnahmen sind in § 78 Abs. 2 S. 2 BauO NRW gelistet.
Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist.
Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Technisch schwierige Fliegende Bauten sowie Zelte und Tribünen, die in wechselnden Größen aufgestellt werden können, sind immer einer Gebrauchsabnahme zu unterziehen. Das Ergebnis der Abnahme wird in das Prüfbuch eingetragen.
Bitte zeigen Sie die Aufstellung eines genehmigungspflichtigen fliegenden Baus mindestens 7 Tage vorher bei der Bauaufsichtsbehörde an.
Bei Fragen oder zur Terminvereinbarung stehen Ihnen die folgenden Sachbearbeiter_innen gerne zur Verfügung.
Monschau: Frau Strauch
Roetgen: Frau Heinrichs
Simmerath:
- Gemarkung Lammersdorf, Strauch: Frau Heinrichs
- Gemarkungen Simmerath, Kesternich, Eicherscheid, Steckenborn: Herr Paustenbach
- Gemarkungen Rurberg: Herr Esklavon
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https://bportal.staedteregion-aachen.de/staedteregion-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/10970/show