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Kündigungsschutzverfahren nach dem SGB IX
Kündigungsschutzverfahren nach dem SGB IX
Kündigungsschutz
Arbeitgeber, die beabsichtigen, ein bereits seit mehr als sechs Monaten bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem / einer schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiter/in zu kündigen, brauchen - von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.
Der Arbeitgeber richtet einen (formlosen) Antrag an das Integrationsamt. Die Sachermittlung erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch die zuständige Fachstelle. Sie hört alle Beteiligten an und führt in der Regel eine mündliche Verhandlung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung.
Erwerbstätige schwerbehinderte Menschen
Schwerbehindert ist, wer vom Versorgungsamt einen Feststellungsbescheid mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 erhalten hat.
Erwerbstätige Gleichgestellte
Gleichgestellt werden kann ein behinderter Mensch, bei dem ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt wurde. Diese Gleichstellung erfolgt durch die (Bundes-) Agentur für Arbeit. Voraussetzung: Ohne Gleichstellung kann kein geeigneter Arbeitsplatz erlangt oder erhalten werden.
Kontakt
StädteRegion Aachen
Der Städteregionsrat
A 50 - Amt für soziale Angelegenheiten
50.6 - Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben -
Zollernstraße 10
52070 Aachen
Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, mit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin einen Termin zu vereinbaren.
Frau Garbereder (0241/ 5198- 2158): Firmen A - L
Frau Sanders (0241/ 5198- 5047): Firmen M - Z
Onlinedienstleistungen
Ansprechpartner/in
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Arbeitgeber, die beabsichtigen, ein bereits seit mehr als sechs Monaten bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem / einer schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiter/in zu kündigen, brauchen - von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.
Der Arbeitgeber richtet einen (formlosen) Antrag an das Integrationsamt. Die Sachermittlung erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch die zuständige Fachstelle. Sie hört alle Beteiligten an und führt in der Regel eine mündliche Verhandlung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung.
Erwerbstätige schwerbehinderte Menschen
Schwerbehindert ist, wer vom Versorgungsamt einen Feststellungsbescheid mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 erhalten hat.
Erwerbstätige Gleichgestellte
Gleichgestellt werden kann ein behinderter Mensch, bei dem ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt wurde. Diese Gleichstellung erfolgt durch die (Bundes-) Agentur für Arbeit. Voraussetzung: Ohne Gleichstellung kann kein geeigneter Arbeitsplatz erlangt oder erhalten werden.
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StädteRegion Aachen
Der Städteregionsrat
A 50 - Amt für soziale Angelegenheiten
50.6 - Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben -
Zollernstraße 10
52070 Aachen
Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, mit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin einen Termin zu vereinbaren.
Frau Garbereder (0241/ 5198- 2158): Firmen A - L
Frau Sanders (0241/ 5198- 5047): Firmen M - Z
https://bportal.staedteregion-aachen.de/staedteregion-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/11038/show Besondere soziale Angelegenheiten A 50.6
001 Zollernstraße 10 52070 Aachen
Frau Claudia Sanders Stv. Arbeitsgruppenleitung A 516
+49 241 5198-5047
+49 241 5198-85047
claudia.sanders@staedteregion-aachen.de
Frau Heike Garbereder A 517
+49 241 5198-2158
+49 241 5198-82158
heike.garbereder@staedteregion-aachen.de