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Kündigungsschutzverfahren nach dem SGB IX

Kündigungsschutzverfahren nach dem SGB IX

Kündigungsschutz
Arbeitgeber, die beabsichtigen, ein bereits seit mehr als sechs Monaten bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem / einer schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiter/in zu kündigen, brauchen - von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.
 
Der Arbeitgeber richtet einen (formlosen) Antrag an das Integrationsamt. Die Sachermittlung erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch die zuständige Fachstelle. Sie hört alle Beteiligten an und führt in der Regel eine mündliche Verhandlung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung.

Erwerbstätige schwerbehinderte Menschen
Schwerbehindert ist, wer vom Versorgungsamt einen Feststellungsbescheid mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 erhalten hat.

Erwerbstätige Gleichgestellte
Gleichgestellt werden kann ein behinderter Mensch, bei dem ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt wurde. Diese Gleichstellung erfolgt durch die (Bundes-) Agentur für Arbeit. Voraussetzung: Ohne Gleichstellung kann kein geeigneter Arbeitsplatz erlangt oder erhalten werden.

Kontakt
StädteRegion Aachen
Der Städteregionsrat
A 50 - Amt für soziale Angelegenheiten
50.6 - Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben -
Zollernstraße 10
52070 Aachen

Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, mit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin einen Termin zu vereinbaren.
 
Frau Garbereder (0241/ 5198- 2158): Firmen A - L
Frau Sanders (0241/ 5198- 5047): Firmen M - Z

Onlinedienstleistungen

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Besondere soziale Angelegenheiten
Zollernstraße 10
52070 Aachen