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Niederlassungsanzeige nichtakademischer Heilberufe und Erbringung von Dienstleistungen nach EU-Richtlinie 2005/36/EG
Niederlassungsanzeige:
Sie gehören einem nichtakademischen Heilberuf an und möchten sich in der Städteregion Aachen selbständig niederlassen oder Angehörige eines Heilberufs beschäftigen.
Anerkenung von Dienstleistungen:
Die Anzeigepflicht für die Erbringung von Dienstleistungen richtet sich nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
Vor Aufnahme der Tätigkeit ist diese dem Gesundheitsamt schriftlich anzuzeigen. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn Sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen.
Ihre Ansprechnerpartnerinnen finden Sie über die Kontaktbox rechts.