Suche
Hier können Sie nach Dienstleistungen, Mitarbeitenden und Einrichtungen suchen
BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Artenschutz-Ausnahmegenehmigungen
Eine offene Beringung von Waldvögeln bedarf nach § 13 Bundesartenschutzverordnung einer behördlichen Zustimmung, sofern eine geschlossene Beringung gem. Anlage 6 vorgeschrieben ist.
Der Antrag ist formlos zu stellen.
Erforderlich ist eine Begründung, warum die vorgeschriebene geschlossene Beringung nicht möglich ist (z.B. Höhlenbrüter, Eltern werfen Junge nach Beringung aus Nest, Tier verliert den Ring...). Ein Nachweis z.B. durch Fotos ist hilfreich.
Onlinedienstleistungen
Gut zu wissen
Gebühren
Pro Fall wird eine Gebühr von 30,-€ erhoben.
Gegebenenfalls können weitere Kosten anfallen, wenn eine Vor-Ort-Kontrolle nötig wird.
Onlinedienstleistungen
Eine offene Beringung von Waldvögeln bedarf nach § 13 Bundesartenschutzverordnung einer behördlichen Zustimmung, sofern eine geschlossene Beringung gem. Anlage 6 vorgeschrieben ist.
Der Antrag ist formlos zu stellen.
Erforderlich ist eine Begründung, warum die vorgeschriebene geschlossene Beringung nicht möglich ist (z.B. Höhlenbrüter, Eltern werfen Junge nach Beringung aus Nest, Tier verliert den Ring...). Ein Nachweis z.B. durch Fotos ist hilfreich.