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Tierbestand (Anmeldung)

Jeder Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern (Pferde, Esel, Zebras und Kreuzungen), Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel), Bienenvölkern und Aquakulturen muss seinen Tierbestand unter Angabe der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und des Standortes beim zuständigen Veterinäramt registrieren lassen. Für die Halter von Farmwild, Kameliden und weiteren hier nicht aufgeführten Klauentieren besteht ebenfalls Registrierungspflicht. Auch Hobbyhalter, die die genannten Tiere nicht aus wirtschaftlichen Gründen halten, sind zur Registrierung verpflichtet.

Als Tierbestand gelten alle Tiere, die hinsichtlich der gemeinsamen Unterbringung eine seuchenhygienische Einheit bilden, auch wenn sie verschiedenen Eigentümern gehören (z. B. Tierpension, Reitstall, Fischteich).

Für dieses nach § 26 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) sowie der Bienenseuchen-Verordnung und der Fischseuchenverordnung vorgeschriebenen Meldungen können Sie gerne die hier angebotene Dienstleistung in Anspruch nehmen. Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular per Post, Fax oder Email an das hiesige Amt.

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Kontakt

Tierschutz und Veterinärwesen
Carlo-Schmid-Straße 4
52146 Würselen
E-Mail: vetamt@staedteregion-aachen.de
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Jeder Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern (Pferde, Esel, Zebras und Kreuzungen), Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel), Bienenvölkern und Aquakulturen muss seinen Tierbestand unter Angabe der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und des Standortes beim zuständigen Veterinäramt registrieren lassen. Für die Halter von Farmwild, Kameliden und weiteren hier nicht aufgeführten Klauentieren besteht ebenfalls Registrierungspflicht. Auch Hobbyhalter, die die genannten Tiere nicht aus wirtschaftlichen Gründen halten, sind zur Registrierung verpflichtet.

Als Tierbestand gelten alle Tiere, die hinsichtlich der gemeinsamen Unterbringung eine seuchenhygienische Einheit bilden, auch wenn sie verschiedenen Eigentümern gehören (z. B. Tierpension, Reitstall, Fischteich).

Für dieses nach § 26 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) sowie der Bienenseuchen-Verordnung und der Fischseuchenverordnung vorgeschriebenen Meldungen können Sie gerne die hier angebotene Dienstleistung in Anspruch nehmen. Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular per Post, Fax oder Email an das hiesige Amt.

https://bportal.staedteregion-aachen.de:443/staedteregion-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/11785/show
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