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Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) - für Monschau, Simmerath und Roetgen
Für die Inanspruchnahme öffentlicher Fördergelder zum Bau oder zur Modernisierung von Wohnungen verpflichtet sich der Bauherr/Vermieter, die entstandenen Wohnungen nur an Mieter zu vergeben, die über eine Wohnberechtigung für "sogenannte Sozialwohnungen“ verfügen.
Der Wohnberechtigungsschein, abgekürzt WBS, ist dazu die amtliche Bescheinigung/der amtliche Nachweis, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine solche - mit öffentlichen Mitteln geförderte - Wohnung zu beziehen.
Der WBS gilt nur für das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Ein in der StädteRegion Aachen erteilter Wohnberechtigungsschein gilt demnach in ganz Nordrhein-Westfalen.
Er gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist u.a. abhängig von der Höhe des Einkommens.
Wenn die gültige Einkommensgrenze überschritten wird, wird kein allgemeiner WBS erteilt und es darf damit auch keine Sozialwohnung für die Einkommensgruppe A bezogen werden.
Allerdings gibt es auch Wohnungen, die für Haushalte mit höherem Einkommen gefördert wurden (Einkommensgruppe B), die Miete dieser Wohnungen ist höher als bei Wohnungen für die Einkommensgruppe A.
Wohnberechtigungsscheine können beim jeweils zuständigen Amt der Stadtverwaltung des Wohnortes (allerdings für Monschau, Simmerath und Roetgen hier bei der StädteRegionsverwaltung) beantragt werden.
Onlinedienstleistungen
Gut zu wissen
Gebühren
Die Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) ist gebührenpflichtig (10 EUR).
Benötigte Unterlagen
Für die Bearbeitung des Antrages werden die nachfolgend aufgeführten Unterlagen benötigt:
- Antrag (formgebunden, siehe downloads),
- Einkommenserklärung für jeden Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen (formgebunden, siehe downloads),
- sowie dazu entsprechende Belege/Nachweise (der letzten 12 Monate oder des Vorjahres),
- bei deutschen Antragstellenden eine Ablichtung des Personalausweis,
- bei Staatsangehörigen aus der Europäischen Union eine Ablichtung der ID-Card,
- bei ausländischen Antragstellenden eine Ablichtung des Reisepass - mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltstitel, Duldung),
- Informationen gemäß Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (siehe Downloads).
Weitere Unterlagen werden bei Bedarf nachgefordert.
Downloads
- Antrag auf Wohnberechtigungsschein (WBS)
- Wohnraumförderung Einkommenserklärung
- Informationen gemäß Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (Wohnraumförderung)
Rechtsgrundlagen
§ 18 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WRNG NRW)
Onlinedienstleistungen
Ansprechpartner/in
Für die Inanspruchnahme öffentlicher Fördergelder zum Bau oder zur Modernisierung von Wohnungen verpflichtet sich der Bauherr/Vermieter, die entstandenen Wohnungen nur an Mieter zu vergeben, die über eine Wohnberechtigung für "sogenannte Sozialwohnungen“ verfügen.
Der Wohnberechtigungsschein, abgekürzt WBS, ist dazu die amtliche Bescheinigung/der amtliche Nachweis, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine solche - mit öffentlichen Mitteln geförderte - Wohnung zu beziehen.
Der WBS gilt nur für das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Ein in der StädteRegion Aachen erteilter Wohnberechtigungsschein gilt demnach in ganz Nordrhein-Westfalen.
Er gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist u.a. abhängig von der Höhe des Einkommens.
Wenn die gültige Einkommensgrenze überschritten wird, wird kein allgemeiner WBS erteilt und es darf damit auch keine Sozialwohnung für die Einkommensgruppe A bezogen werden.
Allerdings gibt es auch Wohnungen, die für Haushalte mit höherem Einkommen gefördert wurden (Einkommensgruppe B), die Miete dieser Wohnungen ist höher als bei Wohnungen für die Einkommensgruppe A.
Wohnberechtigungsscheine können beim jeweils zuständigen Amt der Stadtverwaltung des Wohnortes (allerdings für Monschau, Simmerath und Roetgen hier bei der StädteRegionsverwaltung) beantragt werden.
§ 18 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WRNG NRW)
Für die Bearbeitung des Antrages werden die nachfolgend aufgeführten Unterlagen benötigt:
- Antrag (formgebunden, siehe downloads),
- Einkommenserklärung für jeden Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen (formgebunden, siehe downloads),
- sowie dazu entsprechende Belege/Nachweise (der letzten 12 Monate oder des Vorjahres),
- bei deutschen Antragstellenden eine Ablichtung des Personalausweis,
- bei Staatsangehörigen aus der Europäischen Union eine Ablichtung der ID-Card,
- bei ausländischen Antragstellenden eine Ablichtung des Reisepass - mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltstitel, Duldung),
- Informationen gemäß Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (siehe Downloads).
Weitere Unterlagen werden bei Bedarf nachgefordert.
https://bportal.staedteregion-aachen.de/staedteregion-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/11961/show