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Blaue Karte EU (Ausstellung/Verlängerung)
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie wird die Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl.L 155 vom 18.06.2009, S. 17) umgesetzt.
Das Gesetz dient dem Ziel, den Standort Deutschland für gut ausgebildete ausländische Zuwanderer attraktiver zu gestalten. Dazu sieht das Gesetz erhebliche Änderungen insbesondere für ausländische Studierende und Studienabsolventen deutscher Hochschulen, für Ausländer in Berufsausbildungen sowie Selbstständige und Unternehmensgründer vor.
Mit der Blauen Karte EU gemäß § 18b Abs. 2 AufenthG, ist ein neuer Aufenthaltstitel im Aufenthaltsgesetz entstanden, der bei erstmaliger Erteilung auf höchstens vier Jahre befristet wird.
Sinn und Zweck der Blauen Karte EU ist es, den ausländischen Hochschulabsolventen, die eine ihrem qualifizierten Abschluss entsprechende Beschäftigung gefunden haben, die Möglichkeit eines adäquaten Aufenthalts im Bundesgebiet zu eröffnen bzw. frühzeitig einen gesicherten Daueraufenthalt zu bieten.
Die für die Blaue Karte EU ausgewiesenen Gehaltsgrenzen (derzeit 58.400 €/Jahr = monatlich 4.866,67 € bzw. 45.552 €/Jahr = monatlich 3.796 €) leisten ferner einen Beitrag dazu, Deutschland wettbewerbsfähiger zu machen, ebenso wie der uneingeschränkte Arbeitsmarktzugang für mitreisende Familienangehörige sowie die erleichterte Möglichkeit zum Erhalt der Niederlassungserlaubnis.
Die Blaue Karte EU wird ausschließlich an nicht EU-Staatsangehörige (Drittstaatsangehörige) ausgestellt. Für EU-Staatsangehörige gilt weiterhin das Freizügigkeitsrecht.
Drittstaatsangehörige mit einem humanitären Aufenthalt sowie mit Flüchtlingsstatus sind von dem Erwerb der Blauen Karte EU ausgeschlossen.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte die Infostelle der Ausländerbehörde.
Startseite
Gut zu wissen
Gebühren
Ob und in welcher Höhe Gebühren anfallen, wird bei der Terminvergabe ermittelt.
Die Verwaltungsgebühr ist vor Ort in bar oder mit EC-Karte zu zahlen.
Wichtiger Hinweis:
Die Barzahlung in der Außenstelle des Ausländeramtes im Super C, ist bis auf weiteres nicht möglich.
Benötigte Unterlagen
Welche Unterlagen zum Termin mitgebracht werden müssen, wird bei der Terminvergabe bekannt gegeben. Hinweise hierzu finden Sie auch in den bereitgestellten Dokumentendownloads.
Alle Unterlagen sind sowohl im Original als auch in Kopie vorzulegen.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie wird die Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl.L 155 vom 18.06.2009, S. 17) umgesetzt.
Das Gesetz dient dem Ziel, den Standort Deutschland für gut ausgebildete ausländische Zuwanderer attraktiver zu gestalten. Dazu sieht das Gesetz erhebliche Änderungen insbesondere für ausländische Studierende und Studienabsolventen deutscher Hochschulen, für Ausländer in Berufsausbildungen sowie Selbstständige und Unternehmensgründer vor.
Mit der Blauen Karte EU gemäß § 18b Abs. 2 AufenthG, ist ein neuer Aufenthaltstitel im Aufenthaltsgesetz entstanden, der bei erstmaliger Erteilung auf höchstens vier Jahre befristet wird.
Sinn und Zweck der Blauen Karte EU ist es, den ausländischen Hochschulabsolventen, die eine ihrem qualifizierten Abschluss entsprechende Beschäftigung gefunden haben, die Möglichkeit eines adäquaten Aufenthalts im Bundesgebiet zu eröffnen bzw. frühzeitig einen gesicherten Daueraufenthalt zu bieten.
Die für die Blaue Karte EU ausgewiesenen Gehaltsgrenzen (derzeit 58.400 €/Jahr = monatlich 4.866,67 € bzw. 45.552 €/Jahr = monatlich 3.796 €) leisten ferner einen Beitrag dazu, Deutschland wettbewerbsfähiger zu machen, ebenso wie der uneingeschränkte Arbeitsmarktzugang für mitreisende Familienangehörige sowie die erleichterte Möglichkeit zum Erhalt der Niederlassungserlaubnis.
Die Blaue Karte EU wird ausschließlich an nicht EU-Staatsangehörige (Drittstaatsangehörige) ausgestellt. Für EU-Staatsangehörige gilt weiterhin das Freizügigkeitsrecht.
Drittstaatsangehörige mit einem humanitären Aufenthalt sowie mit Flüchtlingsstatus sind von dem Erwerb der Blauen Karte EU ausgeschlossen.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte die Infostelle der Ausländerbehörde.
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Welche Unterlagen zum Termin mitgebracht werden müssen, wird bei der Terminvergabe bekannt gegeben. Hinweise hierzu finden Sie auch in den bereitgestellten Dokumentendownloads.
Alle Unterlagen sind sowohl im Original als auch in Kopie vorzulegen.
Ob und in welcher Höhe Gebühren anfallen, wird bei der Terminvergabe ermittelt.
Die Verwaltungsgebühr ist vor Ort in bar oder mit EC-Karte zu zahlen.
Wichtiger Hinweis:
Die Barzahlung in der Außenstelle des Ausländeramtes im Super C, ist bis auf weiteres nicht möglich.
https://bportal.staedteregion-aachen.de:443/staedteregion-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/15003/show