Suche
Hier können Sie nach Dienstleistungen, Mitarbeitenden und Einrichtungen suchen
BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Maklererlaubnis
Maklererlaubnis
Das vorliegende Merkblatt dient lediglich der Information und erhebt ausdrücklich keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die persönliche Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden.
1. Allgemeines:
Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) haben die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu beachten. Diese enthält Vorschriften, die bei der Berufsausübung im Rahmen des § 34 c GewO einzuhalten sind.
Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17.10.2017 wurde in § 34 c GewO eine Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung als Erlaubnisvoraussetzung eingeführt.
• Für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO müssen diese also in der Folge die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
• Darüber hinaus wurde für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Pflicht zu einer regelmäßigen Weiterbildung eingeführt.
2. Weiterbildungspflicht:
Nach § 34c Abs. 2a Satz 1 GewO sind Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 4 GewO besitzen, verpflichtet sich innerhalb eines Weiterbildungszeitraums von 3 Kalenderjahren in einem Umfang von 20 Stunden weiterzubilden. Das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen.
Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 01. Januar des Kalenderjahres, in dem
1. eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
2. eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Die Weiterbildungspflicht gilt für alle Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 GewO, unabhängig davon, ob von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter
Sofern Sie in einem dieser Bereiche tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung.
Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) ist für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter eine Erlaubnis zu beantragen. Bei der GmbH & Co. KG ist die GmbH Antragstellerin.
Bei juristischen Personen (GmbH, AG) muss die Gesellschaft selbst den Antrag stellen. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ein Antragsvordruck beizufügen.
Voraussetzungen
Für das Antragsverfahren und zur Erteilung ist kein Qualifikationsnachweis erforderlich. Notwendig ist jedoch der Nachweis der gewerblichen Zuverlässigkeit. Diese ist in der Regel gegeben, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig und ohne hinderliche Einträge vorliegen.
Folgende Unterlagen werden benötigt (die Unterlagen sind im Original vorzulegen und dürfen bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein):
- Antragsformular
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde (Belegart 0, zu beantragen bei der Meldebehörde, bei juristischen Personen für jeden Geschäftsführer).
Für Antragssteller, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, gilt, dass sie zwei Führungszeugnisse benötigen.
Das deutsche Führungszeugnis müssen Sie beim Bundesamt für Justiz beantragen, das ausländische Führungszeugnis bei der jeweiligen ausländischen Behörde. Weitere Informationen zur Antragsstellung aus dem Ausland erhalten Sie direkt auf der Internetseite des Bundesjustizamtes. - Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Erlaubnisbehörde (erhältlich bei der Meldebehörde), bei juristischen Personen bitte für alle Geschäftsführer und auch für die juristische Person beantragen, sofern diese länger als ein Jahr besteht.
- Eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts (Unbedenklichkeitsbescheinigung), bei juristischen Personen bitte für alle Geschäftsführer und auch für die juristische Person beantragen, sofern diese länger als ein Jahr besteht. Für juristische Personen ist der Antrag beim Gewerbeamt am Betriebssitz zu stellen.
- Eine Auskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldner- und Vermögensverzeichnis in Hagen (Ve § uV ) für jeden Antragsteller, bei juristischen Personen zudem eine Auskunft aller Geschäftsführer und für die juristische Person
- Kopie Personalausweis oder Nationalpass (ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme Angehörige der Europäischen Union, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführer*in einer juristischen Person, oder als Stellvertreter*in einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren unselbständigen, Erwerbstätigkeit berechtigt.)
- Handelsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)
- Gesellschaftsvertrag (sowie das Gesellschafterverzeichnis bei juristischen Personen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes (der Gemeinde, in deren Bezirk der*die Gewerbetreibende bzw. der*die gesetzliche Vertreter*in in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.
- Negativattest des Insolvenzgerichts (derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk der*die Gewerbetreibende bzw. der*die gesetzliche Vertreter*in in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten den Auszug beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht.)
Gebühren
Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung richten sich nach der Tarifstelle 10.1.1.10.1 und 10.1.1.10.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) NRW vom 08.08.2023 in der derzeit gültigen Fassung.
1. Gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über:
1.1 Grundstücke
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 1 GewO
1.2 grundstücksgleiche Rechte
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 1 GewO
1.3 gewerbliche Räume
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 1 GewO
1.4 Wohnräume
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 1 GewO
2. Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über:
2) Darlehen
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 2 GewO
3. Bauherr/Bauträger und Baubetreuer
3.1 Bauherr/Bauträger
Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte.
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 3a GewO
3.2 Baubetreuer
Wirtschaftliche Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 3a GewO
4. Wohnimmobilienverwalter
Wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2,3,5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwaltet.
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 4 GewO
Hinweise:
1.) Sofern die Erlaubnis nach Nr.: 1.1 bis inklusive Nr. 1.4 ausgestellt wird, beträgt die Höchstgebühr 1.000,00 €.
2.) Sofern die Erlaubnis nach Nr.: 3.1 bis inklusive Nr. 3.2 ausgestellt wird, beträgt die Höchstgebühr 1.000,00 €.
3.) Sofern die Erlaubnis nach Nr.: 1.1 bis inklusive Nr. 3.2 ausgestellt wird, beträgt die Höchstgebühr 2.800,00 €.
Bei juristischen Personen wird für jeden weiteren Geschäftsführer eine zusätzliche Gebühr von € 270,00 erhoben.
Pflicht zur Abgabe des Prüfberichtes oder einer Negativerklärung:
Zur Abgabe der Prüfberichte oder Negativerklärungen ist keine Aufforderung oder Erinnerung der zuständigen Aufsichtsbehörde notwendig. Die Verpflichtung, den Prüfbericht bzw. die Negativerklärung fristgerecht vorzulegen, ergibt sich unmittelbar aus der MaBV.
Wer den Prüfbericht oder die Negativerklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 12 MaBV i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 144 Abs. 4 GewO mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Bußgeld wird bei einem wiederholten Verstoß gegen diese jährliche Anzeigepflicht erhöht.
Wiederholte Verstöße können zudem auch den Widerruf der Erlaubnis aufgrund gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit zur Folge haben. Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Anzeigepflicht aus § 9 MaBV verstößt. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer eine Negativerklärung abgibt, obwohl ein Prüfungsbericht gemäß § 16 Abs. 1 MaBV erforderlich wäre.
Weitere Hinweise können Sie dem „Merkblatt Makler“ entnehmen.
Onlinedienstleistungen
Gut zu wissen
Gebühren
11.) Sofern die Erlaubnis nach Nr.: 1.1 bis inklusive Nr. 1.4 ausgestellt wird, beträgt die Höchstgebühr 1.000,00 €.
2.) Sofern die Erlaubnis nach Nr.: 3.1 bis inklusive Nr. 3.2 ausgestellt wird, beträgt die Höchstgebühr 1.000,00 €.
3.) Sofern die Erlaubnis nach Nr.: 1.1 bis inklusive Nr. 3.2 ausgestellt wird, beträgt die Höchstgebühr 2.800,00 €.
Bei juristischen Personen wird für jeden weiteren Geschäftsführer eine zusätzliche Gebühr von € 270,00 erhoben.
Onlinedienstleistungen
Kontakt
Erlaubnisse nach § 34c52070 Aachen