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Maklererlaubnis
Ab dem 01.08.2018 benötigen Wohnimmobilienverwalter
eine Erlaubnis nach § 34c GewO
Das vorliegende Merkblatt dient lediglich der Information und erhebt ausdrücklich keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die persönliche Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden.
- Allgemeines:
Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) haben die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu beachten. Diese enthält Vorschriften, die bei der Berufsausübung im Rahmen des § 34 c GewO einzuhalten sind.
Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17.10.2017 wurde in § 34 c GewO eine Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung als Erlaubnisvoraussetzung eingeführt.
- Für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO müssen diese also in der Folge die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
- Darüber hinaus wurde für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Pflicht zu einer regelmäßigen Weiterbildung eingeführt.
- Zeitlicher Ablauf:
Das Gesetz wurde bereits im Bundesgesetzblatt verkündet und wird überwiegend am 01.08.2018 in Kraft treten. Detailregelungen, wie z. B. zur Weiterbildungspflicht, Überprüfungsmöglichkeiten etc. werden in einer überarbeiteten Makler- und Bauträgerverordnung (MABV) geregelt, die allerdings noch nicht verabschiedet wurde.
Sobald der StädteRegion Aachen weitere und ausführlichere Informationen zu diesem Thema vorliegen, werden wir Sie an dieser Stelle hierüber unterrichten.
Wichtige Hinweise:
1.) Zum 01.01.2013 sind für Finanzanlagenvermittler und -berater neue gewerberechtliche Regelungen in Kraft getreten. Künftig sind zur Ausübung dieser Tätigkeiten eine Erlaubnis nach § 34 f GewO und eine Registrierung notwendig. Hierfür sind in NRW die Industrie- und Handelskammern zuständig.
2.) Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Industrie und Handelskammer.
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer
Sofern Sie in einem dieser Bereiche tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung.
Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) ist für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter eine Erlaubnis zu beantragen. Bei der GmbH & Co. KG ist die GmbH Antragsstellerin.
Bei juristischen Personen (GmbH, AG) muss die Gesellschaft selbst den Antrag stellen. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ein Antragsvordruck beizufügen.
Voraussetzungen
Für das Antragsverfahren und zur Erteilung ist kein Qualifikationsnachweis erforderlich. Notwendig ist jedoch der Nachweis der gewerblichen Zuverlässigkeit. Diese ist in der Regel gegeben, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig und ohne hinderliche Einträge vorliegen.
Folgende Unterlagen werden benötigt
- Antragsformular
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde (Belegart 0)
(zu beantragen bei der Meldebehörde), bei juristischen Personen für jeden Geschäftsführer
Für Antragssteller, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, gilt, dass Sie zwei Führungszeugnisse benötigen.
Das deutsche Führungszeugnis müssen Sie beim Bundesamt für Justiz beantragen, das ausländische Führungszeugnis bei der jeweiligen ausländischen Behörde. Weitere Informationen zur Antragsstellung aus dem Ausland erhalten Sie direkt auf der Internetseite des Bundesjustitzamtes.
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Erlaubnisbehörde (erhältlich bei der Meldebehörde), bei juristischen Personen bitte für alle Geschäftsführer und auch für die juristische Person beantragen, sofern diese länger als ein Jahr besteht
- Eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts (Unbedenklichkeitsbescheinigung), bei juristischen Personen bitte für alle Geschäftsführer und auch für die juristische Person beantragen, sofern diese länger als ein Jahr besteht. Für juristische Personen ist der Antrag beim Gewerbeamt am Betriebssitz zu stellen.
Die Auskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldner- und Vermögensverzeichnis in Hagen (Ve § uV ) für alle Geschäftsführer und die juristische Person.
Gebühren
Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung richten sich nach der Tarifstelle 12.10.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) NRW vom 01.12.2009 in der derzeit gültigen Fassung.
1. Gewerbmäßige Vermittlung des Abschlusses und Nachweis
der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über:
a) Grundstücke
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 1
b) grundstücksgleiche Rechte
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 1
c) gewerbliche Räume
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 1
d) Wohnräume
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 1
2. Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit
zum Abschluss von Verträgen über:
a) Darlehen
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 2
3. Bauherr/ Bauträger und Baubetreuer
a) Bauherr/ Bauträger
Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde
Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten
von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen
Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um
Erwerbs- oder Nutzungsrechte
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 3a
b) Baubetreuer
Wirtschaftliche Vorbereitung oder Durchführung von
Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für
fremde Rechnung
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 3a
Hinweise:
1.) Sofern die Erlaubnis nach Nr.: 1 a) bis inklusive Nr. 1 d) ausgestellt wird, beträgt die Höchstgebühr 1.000,00 €.
2.) Sofern die Erlaubnis nach Nr.: 3 a) bis inklusive Nr. 3 b) ausgestellt wird, beträgt die Höchstgebühr 1.000,00 €.
3.) Sofern die Erlaubnis nach Nr.: 1 a) bis inklusive Nr. 3 b) ausgestellt wird, beträgt die Höchstgebühr 2.800,00 €.
Bei juristischen Personen wird für jeden weiteren Geschäftsführer eine zusätzliche Gebühr von € 270,00 erhoben.
Pflicht zur Abgabe des Prüfberichtes oder einer Negativerklärung:
Zur Abgabe der Prüfberichte oder Negativerklärungen ist keine Aufforderung oder Erinnerung der zuständigen Aufsichtsbehörde notwendig. Die Verpflichtung, den Prüfbericht bzw. die Negativerklärung fristgerecht vorzulegen, ergibt sich unmittelbar aus der MaBV.
Wer den Prüfbericht oder die Negativerklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 12 MaBV i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 144 Abs. 4 GewO mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Bußgeld wird bei einem wiederholten Verstoß gegen diese jährliche Anzeigepflicht erhöht.
Wiederholte Verstöße können zudem auch den Widerruf der Erlaubnis aufgrund gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit zur Folge haben. Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Anzeigepflicht aus § 9 MaBV verstößt. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer eine Negativerklärung abgibt, obwohl ein Prüfungsbericht gemäß § 16 Abs. 1 MaBV erforderlich wäre.
Weitere Hinweise können Sie dem „Merkblatt Makler“ entnehmen.
Gut zu wissen
Gebühren
1. a) - d) 270,00 €
2. a) 800,00 €
3. a) - b) 700,00 €
Kontakt
Erlaubnisse nach § 34c52070 Aachen
Ansprechpartner/in
Ab dem 01.08.2018 benötigen Wohnimmobilienverwalter
eine Erlaubnis nach § 34c GewO
Das vorliegende Merkblatt dient lediglich der Information und erhebt ausdrücklich keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die persönliche Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden.
- Allgemeines:
Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) haben die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu beachten. Diese enthält Vorschriften, die bei der Berufsausübung im Rahmen des § 34 c GewO einzuhalten sind.
Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17.10.2017 wurde in § 34 c GewO eine Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung als Erlaubnisvoraussetzung eingeführt.
- Für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO müssen diese also in der Folge die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
- Darüber hinaus wurde für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Pflicht zu einer regelmäßigen Weiterbildung eingeführt.
- Zeitlicher Ablauf:
Das Gesetz wurde bereits im Bundesgesetzblatt verkündet und wird überwiegend am 01.08.2018 in Kraft treten. Detailregelungen, wie z. B. zur Weiterbildungspflicht, Überprüfungsmöglichkeiten etc. werden in einer überarbeiteten Makler- und Bauträgerverordnung (MABV) geregelt, die allerdings noch nicht verabschiedet wurde.
Sobald der StädteRegion Aachen weitere und ausführlichere Informationen zu diesem Thema vorliegen, werden wir Sie an dieser Stelle hierüber unterrichten.
Wichtige Hinweise:
1.) Zum 01.01.2013 sind für Finanzanlagenvermittler und -berater neue gewerberechtliche Regelungen in Kraft getreten. Künftig sind zur Ausübung dieser Tätigkeiten eine Erlaubnis nach § 34 f GewO und eine Registrierung notwendig. Hierfür sind in NRW die Industrie- und Handelskammern zuständig.
2.) Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Industrie und Handelskammer.
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer
Sofern Sie in einem dieser Bereiche tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung.
Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) ist für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter eine Erlaubnis zu beantragen. Bei der GmbH & Co. KG ist die GmbH Antragsstellerin.
Bei juristischen Personen (GmbH, AG) muss die Gesellschaft selbst den Antrag stellen. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ein Antragsvordruck beizufügen.
Voraussetzungen
Für das Antragsverfahren und zur Erteilung ist kein Qualifikationsnachweis erforderlich. Notwendig ist jedoch der Nachweis der gewerblichen Zuverlässigkeit. Diese ist in der Regel gegeben, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig und ohne hinderliche Einträge vorliegen.
Folgende Unterlagen werden benötigt
- Antragsformular
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde (Belegart 0)
(zu beantragen bei der Meldebehörde), bei juristischen Personen für jeden Geschäftsführer
Für Antragssteller, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, gilt, dass Sie zwei Führungszeugnisse benötigen.
Das deutsche Führungszeugnis müssen Sie beim Bundesamt für Justiz beantragen, das ausländische Führungszeugnis bei der jeweiligen ausländischen Behörde. Weitere Informationen zur Antragsstellung aus dem Ausland erhalten Sie direkt auf der Internetseite des Bundesjustitzamtes.
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Erlaubnisbehörde (erhältlich bei der Meldebehörde), bei juristischen Personen bitte für alle Geschäftsführer und auch für die juristische Person beantragen, sofern diese länger als ein Jahr besteht
- Eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts (Unbedenklichkeitsbescheinigung), bei juristischen Personen bitte für alle Geschäftsführer und auch für die juristische Person beantragen, sofern diese länger als ein Jahr besteht. Für juristische Personen ist der Antrag beim Gewerbeamt am Betriebssitz zu stellen.
Die Auskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldner- und Vermögensverzeichnis in Hagen (Ve § uV ) für alle Geschäftsführer und die juristische Person.
Gebühren
Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung richten sich nach der Tarifstelle 12.10.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) NRW vom 01.12.2009 in der derzeit gültigen Fassung.
1. Gewerbmäßige Vermittlung des Abschlusses und Nachweis
der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über:
a) Grundstücke
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 1
b) grundstücksgleiche Rechte
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 1
c) gewerbliche Räume
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 1
d) Wohnräume
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 1
2. Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit
zum Abschluss von Verträgen über:
a) Darlehen
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 2
3. Bauherr/ Bauträger und Baubetreuer
a) Bauherr/ Bauträger
Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde
Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten
von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen
Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um
Erwerbs- oder Nutzungsrechte
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 3a
b) Baubetreuer
Wirtschaftliche Vorbereitung oder Durchführung von
Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für
fremde Rechnung
Rechtsgrundlage: § 34 c Abs. 1 Ziffer 3a
Hinweise:
1.) Sofern die Erlaubnis nach Nr.: 1 a) bis inklusive Nr. 1 d) ausgestellt wird, beträgt die Höchstgebühr 1.000,00 €.
2.) Sofern die Erlaubnis nach Nr.: 3 a) bis inklusive Nr. 3 b) ausgestellt wird, beträgt die Höchstgebühr 1.000,00 €.
3.) Sofern die Erlaubnis nach Nr.: 1 a) bis inklusive Nr. 3 b) ausgestellt wird, beträgt die Höchstgebühr 2.800,00 €.
Bei juristischen Personen wird für jeden weiteren Geschäftsführer eine zusätzliche Gebühr von € 270,00 erhoben.
Pflicht zur Abgabe des Prüfberichtes oder einer Negativerklärung:
Zur Abgabe der Prüfberichte oder Negativerklärungen ist keine Aufforderung oder Erinnerung der zuständigen Aufsichtsbehörde notwendig. Die Verpflichtung, den Prüfbericht bzw. die Negativerklärung fristgerecht vorzulegen, ergibt sich unmittelbar aus der MaBV.
Wer den Prüfbericht oder die Negativerklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 12 MaBV i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 144 Abs. 4 GewO mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Bußgeld wird bei einem wiederholten Verstoß gegen diese jährliche Anzeigepflicht erhöht.
Wiederholte Verstöße können zudem auch den Widerruf der Erlaubnis aufgrund gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit zur Folge haben. Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Anzeigepflicht aus § 9 MaBV verstößt. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer eine Negativerklärung abgibt, obwohl ein Prüfungsbericht gemäß § 16 Abs. 1 MaBV erforderlich wäre.
Weitere Hinweise können Sie dem „Merkblatt Makler“ entnehmen.
1. a) - d) 270,00 €
2. a) 800,00 €
3. a) - b) 700,00 €
Frau
Jansen
F 022
Frau
Küppers
F 022