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Rückeinnahmen (Forderungsansprüche in SGB XII-Fällen und Heimpflegekostenfällen)

Beschreibung

Rückeinnahmen

Darlehen

Ist ein_e Empfänger_in von Hilfen in Pflegeeinrichtungen (Mit-) Eigentümer_in von Grundvermögen, das nicht geschont ist i.S.v. § 90 SGB XII, werden Sozialhilfe und/oder Pflegewohngeld darlehensweise erbracht.

Die StädteRegion Aachen als Hilfeträger kann gemäß § 91 Satz 2 SGB XII die darlehensweise Leistungserbringung davon abhängig machen, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens dinglich (Grundschuld oder Hypothek) gesichert wird.

Die Bearbeitungszuständigkeiten entnehmen Sie bitte den Kontaktdaten.


Link zum Gesetzestext:
§ 90 SGB XII
§ 91 SGB XII

 

Schenkungsrückforderug

Hat ein_e Empfänger_in von Hilfen in Pflegeeinrichtungen innerhalb der letzten zehn Jahre eine Schenkung geleistet, bestehen gegen die_den Beschenkte_n Schenkungsrückforderungsansprüche gemäß § 528 BGB.

Die StädteRegion Aachen als Hilfeträger kann derartige Schenkungsrückforderungsansprüche gemäß § 93 SGB XII auf sich überleiten und die Schenkung von der_dem_den Beschenkten zurückfordern.

Die Bearbeitungszuständigkeiten entnehmen Sie bitte den Kontaktdaten.


Link zum Gesetzestext:
§ 528 BGB
§ 93 SGB XII

 

Kostenersatz durch Erben
Nach dem Tod einer leistungsberechtigten Person von Hilfen in Pflegeeinrichtungen, ist der Erbe gemäß § 102 SGB XII zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet.

Grundsätzlich müssen sämtliche Sozialhilfekosten, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod angefallen sind, erstattet werden. Ausgenommen von der Kostenersatzplicht sind die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).

Die Erbenhaftung beschränkt sich auf den Nachlass. Den Erben verbleibt vom Nachlass ein Freibetrag.   

Die Bearbeitungszuständigkeiten entnehmen Sie bitte den Kontaktdaten.

 

Link zum Gesetzestext:

§ 102 SGB XII

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen