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Wohnraumförderung - Modernisierung von Mietwohnraum

Beschreibung

Die große Mehrzahl der Wohngebäude, in denen die Menschen in den kommenden Jahrzehnten leben werden, ist bereits heute gebaut. Jedoch nicht allein durch den verstärkten Neubau von Wohnungen und Eigenheimen ist den veränderten Wohnbedürfnissen zu entsprechen; auch vorhandene Wohngebäude müssen modernisiert und aktuellen Anforderungen angepasst werden.

Die Förderrichtlinie öffentliches Wohnen NRW  vollzieht eine Neuordnung der Förderung von wohnungswirtschaftlichen Bestandsinvestitionen in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2006:

Nachhaltig erfolgreiches Modernisieren bedeutet, wohnungspolitisch sinnvollen Anforderungen mit dem bautechnisch Möglichen ebenso in Einklang zu bringen wie mit der wohnungswirtschaftlichen Rentabilität und der sozialen Tragbarkeit der Wohnkosten. Dazu begründet die Richtlinie ein einfaches und bedarfsgerechtes Förderangebot mit den folgenden Kernpunkten:


Was wird gefördert?

Förderfähig sind alle baulichen Modernisierungsmaßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem dazugehörigen Grundstück (Wohnumfeld). Die Förderung unterstützt schwerpunktmäßig Modernisierungen, die

  1. der Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöht wird (beispielsweise durch Verbesserung der Barrierefreiheit, Verbesserung des Einbruchschutzes und des Sicherheitsempfindens, Ausstattung mit zeitgemäßer digitaler Infrastruktur, Leerrohrver-kabelung für Elektromobilität, nachhaltige Verringerung des Wasserverbrauchs),
  2. Endenergie und/oder nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart werden oder durch die das Klima nachhaltig geschützt wird,
  3. Klimaanpassungsmaßnahmen erfolgen,
  4. das Wohnumfeld im Falle von Mietwohnraum aufgewertet wird und
  5. Wohnraum durch Um- und Ausbau neu geschaffen wird.
  • Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund der Modernisierung sowie allgemeine Instandsetzungsmaßnahmen sind förderfähig, soweit sie mit der Modernisierung durchgeführt werden und nicht den überwiegenden Teil der Kosten aller Baumaßnahmen ausmachen.

Folgende Maßnahmen werden nicht gefördert,

  • Modernisierung von Ersatzwohnungen (nach Nr. 2.3.1.2),
  • Modernisierung von Wohnungen deren Zweckbindung auf einer Bindungsverlängerung (Nr. 8.) oder einem Bindungserwerb (Nr. 9) beruht,
  • die an Wohngebäuden mit Missständen oder Mängeln nach § 177 Absatz 2 und 3 BauGB, wenn diese nicht durch die Modernisierungs- und  Instandsetzungsmaßnahmen zeitgleich behoben werden,
  • denen planungs- oder baurechtliche Belange entgegenstehen,
  • Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität bei weniger als 10 Stellplätzen,
  • wenn ein Bergschadenverzicht vereinbart worden ist, wobei bei einer Bewilligung hingenommen werden kann, wenn ein Bergschadenminderwertverzicht bis zur Höhe von zehn Prozent des Verkehrswerts vereinbart wird,
  • die Installation von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln nach Artikel 17 Absatz 15 der Europäischen Gebäuderichtlinie oder
  • die Installation von Klimaanlagen.


Wer wird gefördert?

  • Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen,
  • die Eigentümer oder Erbbauberechtigte (für mindestens 75 Jahre; u.U. Ausnahmen möglich) bestehenden Wohnraums sind und
  • über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügen.

 

Welche Fördervoraussetzungen müssen erfüllt sein?

1) Die Finanzierung angesetzten Gesamtkosten der Maßnahmen muss gesichert sein.

2) Weiterhin setzt diese Förderung von Mietwohnraum voraus, dass  

  1.  dieser durch Immissionen nicht erheblich beeinträchtigt wird,
  2. gesunde Wohnverhältnisse erwarten lässt,
  3. für ihn in wohnungspolitischer Hinsicht Bedarf besteht,
  4. er sich in einem Gebäude mit höchstens fünf Vollgeschossen befindet (u.U. können Aus-nahmen zugelassen werden),
  5. er nachhaltig an den begünstigten Personenkreis vermietet werden kann,
  6. er nach Durchführung der Maßnahmen über eine insgesamt zeitgemäße Wohnqualität verfügt, die insbesondere den energetischen Zustand und den Zugang zu einem Freisitz umfasst,
  7. er je Wohnung eine Wohnfläche von mindestens 35 qm aufweist,
  8. er eine nach Wohnfläche und Anzahl der Räume nach Wohnraumnutzungsbestimmungen an-gemessene Größe für einen wohnberechtigten Haushalt umfasst

 

Förderausschlüsse:

  • Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, dürfen grundsätzlich nicht gefördert werden. Als Vorhabenbeginn gilt der Baubeginn. (Dies gilt nicht, wenn die Bewilligungsbehörde dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt hat  - auf schriftlichen Antrag).
  • Wenn eine Förderzusage innerhalb der letzten fünf Jahre bereits erteilt, dann aber zurückgegeben worden ist.
  • Wenn am Baugrundstück vor der Durchführung der Maßnahmen dinglich gesicherten Verbindlichkeiten (Darlehensrestschuld) den Wert des Baugrundstücks und der verwendeten Gebäudeteile überschreiten (dies gilt nicht, wenn das beantragte Förderdarlehen weniger als 100.000 Euro beträgt).


Wie hoch ist das Darlehen und wie sind die Förderkonditionen?

Die Förderung erfolgt mit Darlehen bis zu 100 % der förderfähigen Bau- und Baunebenkosten; höchstens jedoch 220.000 € pro geförderter Wohnung bzw. pro gefördertem Eigenheim oder Eigentumswohnung.
Darlehensbeträge unter 5.000 € pro Wohnung werden nicht bewilligt.

Auf Antrag kann auch ein anteiliger Tilgungsnachlass (Teilschulderlass) in Höhe von 25% des nach Prüfung des Kostennachweises anerkannten Darlehens gewährt werden; für besondere Qualitäten sind weitere Tilgungsnachlässe auf Antrag möglich.

Kumulation Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln aus anderen Programmen für förderfähige Maßnahmen ist zulässig. Zur Gesamtfinanzierung vorgesehene Zuschüsse aus anderen Förderungen werden bei der Darlehensberechnung in Abzug gebracht. Insgesamt darf die Summe der Fördermittel die Gesamtkosten nicht übersteigen.

 

Wie darf der gefördert modernisierte Wohnraum genutzt werden?

Der Förderempfänger ist für die gewählte Dauer der Zinsverbilligung (wahlweise 20 oder 25 Jahre)  verpflichtet,

  • entsprechende Mieterhöhungsregelungen und
  • Mietobergrenzen sowie
  • Belegungsbindungen einzuhalten.

Eine vorzeitige und vollständige Rückzahlung der Förderdarlehen verkürzt die Dauer dieser Bindungen allerdings nicht.

 


Nähere Angaben finden Sie in der Richtlinie.
Für Fragen und zur Beratung stehen die Sachbearbeiter Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Ansprechpartner für die Modernisierung von Mietwohnungen im Stadtgebiet Aachen:

Herr Pütz, Verwaltung

 

Ansprechpartner für die Modernisierung von Mietwohnungen in den übrigen Kommunen:

Herr Arns,  Verwaltung

 

  • Förderanträge sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsformulars einzureichen.
  • Dem Antrag sind mindestens die Kostenvoranschläge oder eine qualifizierte Kostenaufstellung für die vorgesehenen Maßnahmen einschließlich Nebenkosten beizufügen.
  • Informationen gemäß Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (siehe Downloads)
  • Weitere Unterlagen werden bedarfsentsprechend nachgefordert.

Der Bewilligungsbescheid ist gebührenpflichtig (einmalig 0,4 % der Darlehenssumme, mindestens jedoch 60 EUR).