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Wiederkehrende Prüfungen

Nach der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten – PrüfVO NRW ist der Bauherr  verpflichtet, die technischen Anlagen und Einrichtungen wiederkehrend prüfen zu lassen, bei:

  • Verkaufsstätten
  • Versammlungsstätten
  • Krankenhäusern
  • Beherbergungsstätten i. S. d. SBauVO
  • Hochhäusern
  • Mittelgaragen und Großgaragen
  • Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen mit mehr als 500 qm Bruttogrundfläche in einem Gebäude
  • allgemein bildende und berufsbildende Schulen
  • Hallenbauten für gewerbliche und industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2000 qm
  • Messebauten
  • Abfertigungsgebäude von Flughäfen mit mehr als 2000 qm
  • Abfertigungsgebäude von Bahnhöfe mit mehr als 2000 qm
  • sonstige bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet hat.

Die vorgenannten Begrifflichkeiten sind jeweils mit den Definitionen in der Sonderbauverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – SBauVO NRW - verknüpft.

Diese Sonderbauten sind von der Bauaufsichtsbehörde wiederkehrend zu prüfen.

Onlinedienstleistungen

Gut zu wissen


Gebühren

Wiederkehrende Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde sind nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gebührenpflichtig.



Onlinedienstleistungen


Kontakt

Bauaufsicht
Zollernstraße 10
52070 Aachen
E-Mail: bauordnungsamt@staedteregion-aachen.de
Wiederkehrende Prüfungen

Nach der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten – PrüfVO NRW ist der Bauherr  verpflichtet, die technischen Anlagen und Einrichtungen wiederkehrend prüfen zu lassen, bei:

  • Verkaufsstätten
  • Versammlungsstätten
  • Krankenhäusern
  • Beherbergungsstätten i. S. d. SBauVO
  • Hochhäusern
  • Mittelgaragen und Großgaragen
  • Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen mit mehr als 500 qm Bruttogrundfläche in einem Gebäude
  • allgemein bildende und berufsbildende Schulen
  • Hallenbauten für gewerbliche und industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2000 qm
  • Messebauten
  • Abfertigungsgebäude von Flughäfen mit mehr als 2000 qm
  • Abfertigungsgebäude von Bahnhöfe mit mehr als 2000 qm
  • sonstige bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet hat.

Die vorgenannten Begrifflichkeiten sind jeweils mit den Definitionen in der Sonderbauverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – SBauVO NRW - verknüpft.

Diese Sonderbauten sind von der Bauaufsichtsbehörde wiederkehrend zu prüfen.

Wiederkehrende Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde sind nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gebührenpflichtig.

Sonderbau, Sonderbauten https://bportal.staedteregion-aachen.de:443/staedteregion-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/10958/show
Bauaufsicht
Zollernstraße 10 52070 Aachen
Telefon +49 241 5198-6301
Fax +49 241 5198-80630

Herr

Oliver

Esklavon

+49 241 5198-6336
oliver.esklavon@staedteregion-aachen.de

Frau

Nicole

Haas

Arbeitsgruppenleiterin

A 1011

+49 241 5198-6310
nicole.haas@staedteregion-aachen.de