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Ordnungsbehördliche Verfahren
Ein bauordnungsbehördliches Verfahren dient in erster Linie der Gefahrenabwehr. Es soll die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften durchsetzen und verhindern, dass Bauherren sich selbst und Dritte gefährden.
Bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften hat die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen (vgl. § 58 Bauordnung NRW).
Sind die Betroffenen nicht bereit, die erforderlichen Maßnahmen freiwillig vorzunehmen, kann die Bauaufsichtsbehörde die Maßnahmen im Rahmen ordnungsbehördlicher Verfahren gegebenenfalls mit Zwangsmitteln nach § 55 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW durchsetzen.
Für Fragen stehen Ihnen die folgenden Sachbearbeiter_innen gerne zur Beratung zur Verfügung.
Monschau: Frau Meyer
Roetgen: Frau Kustrin
Simmerath:
- Gemarkung Lammersdorf: Frau Kustrin
- übrige Gemarkungen: Frau Stärk
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Gut zu wissen
Gebühren
Besondere Prüfungen und/oder die Anordnung von Maßnahmen können nach Anhang 1.2 der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 2.8 ff., gebührenpflichtig sein.