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Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der in § 86 Bauordnung NRW genannten Vorschriften verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Beispielsweise handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- eine Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend davon errichtet, ändert oder nutzt,
- geforderte Nachweise oder Bescheinigungen von Sachverständigen nicht vorlegt,
- geforderte Anzeigen nicht oder nicht fristgerecht einreicht.
Die Bauaufsichtsbehörde kann diese Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern ahnden.
Für Fragen stehen Ihnen die folgenden Sachbearbeiter_innen gerne zur Beratung zur Verfügung.
Monschau: Frau Meyer
Roetgen: Frau Kustrin
Simmerath:
- Gemarkung Lammersdorf: Frau Kustrin
- übrige Gemarkungen: Frau Stärk