Hilfen für behinderte Menschen im Arbeitsleben
Beschreibung
- Erwerbstätige schwerbehinderte Menschen als schwerbehindert gilt, wer vom Versorgungsamt einen gültigen Feststellungsbescheid mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 erhalten hat)
- Erwerbstätige gleichgestellte behinderte Menschen (gleichgestellt werden kann ein behinderter Mensch, bei dem ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt wurde. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ohne die Gleichstellung kein geeigneter Arbeitsplatz erlangt oder erhalten werden kann. Zuständig für die Gleichstellung ist die Agentur für Arbeit)
- Arbeitgeber (die schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen beschäftigen oder beschäftigen möchten)
- Betriebs- und Personalräte
- Vertrauenspersonen für Schwerbehinderte in Unternehmen bzw. Behörden
Die Zuständigkeit der Fachstelle ist abhängig von der Art der Hilfe und richtet sich grundsätzlich nach dem Ort des Arbeitsplatzes oder nach dem Wohnsitz.
A 50.6
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Zuständige Einrichtungen
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Besondere soziale Angelegenheiten
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- Straße: Zollernstraße Hausnummer: 10
- PLZ: 52070 Ort: Aachen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Position: Stv. Arbeitsgruppenleitung
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Telefon: +49 241 5198-5047