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Kleinkläranlage (Erlaubnis, Genehmigung)
Die Schmutzwassereinleitung aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer oder in den Untergrund bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz. Für den Bau und Betrieb oder die wesentliche Änderung von Kleinkläranlagen ist darüber hinaus eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW erforderlich, sofern es hierfür keine Bauartzulassung gibt.
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Gut zu wissen
Gebühren
Das Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren ist gebührenpflichtig.
Die Mindestgebühr für die Erlaubnis beträgt 200,00 €.
Die Mindestgebühr für die Genehmigung beträgt 300,00 €.
Benötigte Unterlagen
Die erforderlichen Antragsunterlagen sind aus dem zugehörigen Merkblatt zu entnehmen und in 4-facher Ausfertigung bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen.
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Ansprechpartner/in
Die Schmutzwassereinleitung aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer oder in den Untergrund bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz. Für den Bau und Betrieb oder die wesentliche Änderung von Kleinkläranlagen ist darüber hinaus eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW erforderlich, sofern es hierfür keine Bauartzulassung gibt.
Die erforderlichen Antragsunterlagen sind aus dem zugehörigen Merkblatt zu entnehmen und in 4-facher Ausfertigung bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen.
https://bportal.staedteregion-aachen.de/staedteregion-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/11287/show