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Immissionsschutzrechtliche Verfahren
Bei Anlagen, die eine bestimmte Größe erreichen, ist ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.
Zuständig ist entweder die Bezirksregierung oder die Untere Immissionsschutzbehörde.
Bei diesen Verfahren macht die Genehmigungsbehörde das Vorhaben öffentlich bekannt. Bürgern wird hierdurch Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen die geplante Anlage erheben. In einem sogenannten Erörterungstermin werden die Einwendungen besprochen. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde wird öffentlich bekannt gemacht.
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Bei Anlagen, die eine bestimmte Größe erreichen, ist ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.
Zuständig ist entweder die Bezirksregierung oder die Untere Immissionsschutzbehörde.
Bei diesen Verfahren macht die Genehmigungsbehörde das Vorhaben öffentlich bekannt. Bürgern wird hierdurch Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen die geplante Anlage erheben. In einem sogenannten Erörterungstermin werden die Einwendungen besprochen. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde wird öffentlich bekannt gemacht.