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Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

Nach § 34 Abs. 6 Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - (GrundWertVO NRW) erteilt der Gutachterausschuss bei Darlegung eines berechtigten Interesses, der Angabe eines Verwendungszwecks und der Zusicherung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen Auskünfte aus der Kaufpreissammlung in nicht anonymisierter Form (Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne von § 195 Absatz 3 Baugesetzbuch).
Ein berechtigtes Interesse ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Auskunft von öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten oder gerichtlich bestellten Sachverständigen für Grundstückswertermittlung zur Erstattung eines Gutachtens beantragt wird.

Darüber hinaus sind Auskünfte aus der Kaufpreissammlung in anonymisierter Form ohne Einschränkung zulässig (§ 34 Abs. 3 GrundWertVO NRW).

Die oben genannten Auskünfte sind kostenpflichtig.

Für die Antragstellung nutzen Sie bitte das entsprechende Antragsformular (PDF) unter "Downloads".

Das Formular können Sie ausfüllen, abspeichern und als Anhang über das "Kontaktformular" (Anmeldung erforderlich) oder per E-Mail an den Gutachterausschuss (gutachterausschuss@staedteregion-aachen.de) übermitteln.

Das Antragsformular enthält auch die erforderliche, schriftliche Zusicherung zur ausschließlichen Verwendung der Daten für den angegebenen Verwendungszweck und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Gerne können Sie auch allgemeine Fragen zum Thema "Auskünfte aus der Kaufpreissammlung" über das Kontaktformular an uns richten!

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Gut zu wissen


Hinweise und Besonderheiten

Auf unserer Homepage finden Sie hier zusätzliche Informationen:

Über die Kaufpreissammlung


Rechtsgrundlagen

Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen

GrundWertVO NRW



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