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Hygiene in sonstigen Einrichtungen, z. B. Gemeinschaftseinrichtungen und -unterkünfte, Tattoo- und Piercingstudios, Heilpraktikerpraxen, Justizvollzugsanstalten

Beschreibung

Das Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der Hygienestandards in verschiedenen Einrichtungen durch regelmäßige und/oder anlassbezogene Begehungen. Zu den überwachten Einrichtungen gehören

Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, wie

  • Kindertagesstätten
  • Schulen

AnsprechpartnerInnen:

Susanne de Graaf-Dietz
Tel.: 0241 5198 5321
Mail: Susanne.deGraaf-Dietz@staedteregion-aachen.de

 

Gemeinschaftsunterkünfte, wie

  • Obdachlosenunterkünfte
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge
  • Sonstige Massenunterkünfte

AnsprechpartnerInnen:

Andre Karkour   
Tel.: 0241 5198 5568
Mail: Andre.Karkour@staedteregion-aachen.de

 

Justizvollzugsanstalten

AnsprechpartnerInnen:

Celina Loogen
Tel.: 0241 5198 5313
Mail: Celina.Loogen@staedteregion-aachen.de

 

Überwachung weiterer nichtmedizinischer hygienerelevanter Einrichtungen, wie Studios zum Tätowieren, Piercen und Ohrlochstechen, zur kosmetischen Behandlung und zur Fußpflege

AnsprechpartnerInnen:

Corinna Frenzel
Tel.: 0241 5198 5515
Mail: Corinna.Frenzel@staedteregion-aachen.de

Betriebe bei denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die die Körperoberfläche beabsichtigt oder unbeabsichtigt verletzen, sind verpflichtet sich beim Gesundheitsamt an- und abzumelden. Dies geschieht über folgendes Formular: 

https://formcycle.nextgovit.de/formcycle/form/provide/534/

Diese Verordnung gilt für berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten außerhalb der Heilkunde, bei denen Krankheitserreger im Sinne von § 2 IfSG, insbesondere Erreger von AIDS, Virushepatitis B und C oder deren toxische Produkte auf Menschen übertragen werden können. Hierzu gehören insbesondere Tätigkeiten im Frisörhandwerk, in der Kosmetik und Fußpflege, beim Tätowieren und Piercing, Ohrlochstechen, aber auch andere Tätigkeiten, bei denen Verletzungen der Körperoberfläche vorgenommen werden, soweit hierbei Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut verursachen oder unbeabsichtigt verursachen können.

Zuständige Einrichtungen