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Gebäudeeinmessung - Übernahme der Vermessungsergebnisse
Als (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks haben Sie eine Gebäudeeinmessung veranlasst. Die Vermessungsarbeiten - in der Regel durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausgeführt - sind abgeschlossen.
Die Ergebnisse dieser Vermessung werden im Anschluss von der Vermessungsstelle beim Kataster- und Vermessungsamt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht.
Fragen zu dieser weiteren Bearbeitung sowie allgemein zum Verfahren können Sie über unser Kontaktformular direkt an die zuständige Stelle formlos adressieren!
Beachten Sie bitte die Hinweise unter "Benötigte Unterlagen"!
Onlinedienstleistungen
Gut zu wissen
Gebühren
Grundlage:
Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW (Tarife in der Anlage)
Benötigte Unterlagen
Möglichst vollständige Angaben
- zur Vermessungsstelle, die die Vermessung durchgeführt hat
(mit Ansprechpartner und Geschäftszeichen) - zum Grundstück, auf dem das vermessene Gebäude steht
(Name Gemarkung, Nummer der Flur, Flurstücksnummer und/ oder
falls möglich: Anschrift) - zum Datum der Vermessung
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Als (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks haben Sie eine Gebäudeeinmessung veranlasst. Die Vermessungsarbeiten - in der Regel durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausgeführt - sind abgeschlossen.
Die Ergebnisse dieser Vermessung werden im Anschluss von der Vermessungsstelle beim Kataster- und Vermessungsamt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht.
Fragen zu dieser weiteren Bearbeitung sowie allgemein zum Verfahren können Sie über unser Kontaktformular direkt an die zuständige Stelle formlos adressieren!
Beachten Sie bitte die Hinweise unter "Benötigte Unterlagen"!
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- zur Vermessungsstelle, die die Vermessung durchgeführt hat
(mit Ansprechpartner und Geschäftszeichen) - zum Grundstück, auf dem das vermessene Gebäude steht
(Name Gemarkung, Nummer der Flur, Flurstücksnummer und/ oder
falls möglich: Anschrift) - zum Datum der Vermessung